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Wohnungen - Abgeschlossenheit

Um Teileigentum an einem Wohngebäude und Grundstück zu erhalten, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlich. Das Grundbuchamt verlangt für die Anlegung des Wohnungseigentumsgrundbuchblattes eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan, von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestempelt und bescheinigt. Voraussetzung für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind.

Hinweise

Eine Wohnung ist die Gesamtheit der Räume (Nutzungseinheit), welche dem Wohnen dienen und die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Dazu gehören stets Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss und WC. Zudem müssen die Räume zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sein.

Verlauf

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist § 48 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu beachten. Es ist ein formloser Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Postdam-Mittelmark einzureichen. Die Behörde prüft, ob eine vollständige bauliche und räumliche Trennung von anderen Räumen, Wohnungen oder Gewerbeeinheiten erfolgt ist. Ist dies der Fall, wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag sind ein Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte der Baulichkeit in zweifacher Ausfertigung, in einem Maßstab von M 1 : 100 sowie ein Grundbuchauszug des Eigentümers beizufügen. In jeder Zeichnung sind alle zu einer Wohnung (Nutzungseinheit) gehörenden Einzelräume (auch Türen und Fenster) mit der jeweils gleichen Ziffer in einem Kreis zu kennzeichnen. Gemeinschaftsräume sind mit einem "G" zu betiteln. Die farbliche Kennzeichnung ist vorteilhaft.

Beachten Sie bitte, dass Angaben wie Grundbuchblattnummer oder z.B. Flurstücksnummer auf allen Anlagen übereinstimmen und dem aktuellen Stand entsprechen.

Gebühren

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr nach der Baugebührenordnung erhoben.
Je Sondereigentum, je Wohnungserbbaurecht, je Dauerwohnrecht, je Dauernutzungsrecht eines Gebäudes werden 50 Euro, mindestens 100 Euro, jedoch höchstens 2.500 Euro erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow

Technische Bauaufsicht I
Telefon: 03328/318-340 oder -368
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Amt Brück
  • Amt Beetzsee
  • Stadt Bad Belzig
  • Stadt Beelitz
  • Gemeinde Kloster Lehnin
  • Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
  • Amt Niemegk Stadt Treuenbrietzen
  • Amt Wusterwitz
  • Stadt Werder (Havel)
  • Gemeinde Wiesenburg
  • Amt Ziesar 


Technische Bauaufsicht II
Telefon: 03328/318-440 oder -441
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Gemeinde Kleinmachnow
  • Gemeinde Seddiner See
  • Gemeinde Stahnsdorf
  • Stadt Teltow
  • Gemeinde Michendorf
  • Gemeinde Nuthetal
  • Gemeinde Schwielowsee

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

Rechtliche Grundlagen

Brandenburgische Bauordnung
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Baugebührenordnung


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