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Jagdschein - Erteilung / Verlängerung

⚠ ACHTUNG! ⚠ 

Bis auf Weiteres können keine Ausländerjagdscheine erteilt werden, da die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständige Waffenbehörde diese Antragsteller nicht abprüft. Eine Klärung wird von der obersten Jagdbehörde in Aussicht gestellt.

 

Jagdscheinerteilung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Frühjahr 2024

Entgegen anderer Veröffentlichungen wird es in Potsdam-Mittelmark keine Verzögerung bei der Weitererteilung von Jagdscheinen geben. Es genügt, wenn der Antrag zusammen mit dem Jagdschein und den weiteren notwendigen Unterlagen ab Mitte Februar 2024 bei der Jagdbehörde eingereicht wird.

Die diesjährige Weitererteilung von Jahresjagdscheinen wird planmäßig ab 20. Februar 2024 starten.

Aufgrund der Vielzahl von mehr als 500 Weitererteilungen von Jagdscheinen, wird dieses nicht von heute auf Morgen erfolgen können. Es wird deshalb darum gebeten, von Nachfragen zum jeweiligen Sachstand abzusehen, um die Bearbeitung nicht unnötig zu verzögern.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Es wird empfohlen, den Postweg zu nutzen oder die vollständigen Antragsunterlagen in den Briefkasten am Dienstgebäude in der Potsdamer Straße 18 in Brandenburg an der Havel oder den anderen Dienststellen des Landkreises einzuwerfen. Ist die Weitererteilung erfolgt, wird der Jagdschein per Post zurückgesandt.

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Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben der privatrechtlichen Erlaubnis (Jagdrecht oder Jagdbefugnis) und der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung auch die behördliche Genehmigung der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jagdbehörde in Form eines Jagdscheines, der bei der Jagd mitzuführen und Kontrollbefugten vorzuzeigen ist. Falknerinnen oder Falkner benötigen einen Falknerjagdschein.

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Jahresjagdschein

Die Gültigkeit des Jagdscheines als Jahresjagdschein stimmt mit dem Jagdjahr vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres überein und kann für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt werden.

Tagesjagdschein

Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erteilt werden.

Ausländerjagdschein

Ausländer, die die Jagd in Deutschland ausüben wollen, benötigen einen Ausländerjagdschein, der bei Nachweis der Jagdberechtigung des Heimatlandes durch die für das Jagdrevier örtlich zuständige Untere Jagdbehörde erteilt werden kann.

⚠ ACHTUNG! ⚠ 

Bis auf Weiteres können keine Ausländerjagdscheine erteilt werden, da die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständige Waffenbehörde diese Antragsteller nicht abprüft. Eine Klärung wird von der obersten Jagdbehörde in Aussicht gestellt.

Jugendjagdschein

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind darf ein Jugendjagdschein erteilt werden.

Falknerjagdschein

Falknerjagdscheine können bis zu 3 Jagdjahre oder für 14 aufeinander folgende Tage auch an Jugendliche bei Nachweis der abgelegten Falknerprüfung erteilt werden.


Beruf
Die Eintragung des Berufes in den Jagdschein erfolgt nicht mehr, da es hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gibt.

Verlauf

Der Jagdschein wird nach bestandener Jägerprüfung auf Antrag nach entsprechender jagdrechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung erteilt oder rechtsmittelfähig versagt. Bitte beachten, dass die Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere durch die Waffenbehörde, mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Die untere Jagdbehörde hat hierauf keinen Einfluss. Bei Bedenken zur körperlichen oder gesundheitlichen Eignung kann die Untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen.

Ab 15.02.2023 (Änderung des BbgJagdG) erfolgt der waffenrechtliche Teil der Zuverlässigkeitsprüfung über die Waffenbehörden. Die Bearbeitungszeit liegt hier mittlerweile bei 8 - 10 Wochen.

Aufgrund der Zuverlässigkeitsprüfung kann aus organisatorischen Gründen eine reguläre Weiterleitung von Jagdscheinen erst ab der 9. Kalenderwoche (Ende Februar) erfolgen. Dann erfolgt umgehende Weitererteilung.

Bei Antragstellungen auf Weitererteilung ab April ist dann die gewöhnliche Bearbeitungsfrist (siehe oben) zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (siehe Dukumente)
  • Jagdscheindokument (bei Weitererteilung)
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Ziff. 4 BJagdG: mindestens 500 000 € für Personenschäden und 50 000 € für Sachschäden) eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der EU mit Gültigkeit für den Zeitraum der Beantragung
  • Nachweis – sofern zutreffend - über die Grundlage des privatrechtlichen Jagdrechtes (Eigentumsnachweis, Benennungsvertrag, Jagderlaubnis gegen Entgelt, Pachtvertrag - sofern noch nicht angezeigt)
  • amtliches Zeugnis oder Bescheid (beglaubigte Kopie) über bestandene Jägerprüfung (nur bei Erstantrag oder Zuzug)
  • 1 aktuelles Passfoto ca. 3,5 x 4,5 cm (nur bei Erstantrag oder Neuausstellung)
  • Bei Antrag auf Ausländerjagdschein:
    o Beglaubigte Übersetzung in Deutsch der gültigen Jagdberechtigung des Heimatlandes
    o Kopie der Jagdberechtigung des Heimatlandes
    o Kopie des Reispasses
    o Jagdeinladung oder Jagderlaubnisvertrag für Revier im Landkreis Potsdam-Mittelmark

Gebühren

Für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Gebühr nach Gebührenordnung und gleichzeitig die durch das zuständige Landesministerium per Verordnung (BbgJagdDV) festgelegte Jagdabgabe erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 - Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 - Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

 

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr 

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

Rechtliche Grundlagen

  • § 15 – 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 24 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • § 2 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV),
  • Tarifstelle 6.1.6 - 6.1.28 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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