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Bejagung im befriedeten Bezirk - Erteilung der Gestattung

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen.

Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesen zusammenhängende Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie Flächen, durch die untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt wurden.

Geschlossene Einzäunungen (Gatter), insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit oder Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung gelten ebenso als befriedete Bezirke.

Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild erforderlich, bedarf es hierfür einer Gestattung (Ausnahmegenehmigung) durch die untere Jagdbehörde.

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Antragsberechtigt für die Gestattung von beschränkten Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter (schriftliche Vollmacht erforderlich).

Verkehrsflächen (Öffentliche Straßen, Wege und Plätze - auch innerhalb der Ortschaften) die nicht in § 5 Abs. 1 BbgJagdG aufgeführt sind, gehören im Land Brandenburg nicht zu den befriedeten Bezirken. Hier kann - unter Beachtung der besonderen Gefahrenlage - regulär die Jagd ausgeübt werden.

Prinzipiell hat jeder Besitzer sein Grundstück mit üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen, die ein Eindringen von Wild (alle Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen) insbesondere Schwarzwild (Wildschweine) verhindern. Dieses sind z. B. zur Abwehr von Schwarzwild mindestes ein Drahtgeflechtzaun mit einer Höhe von 1,50 m, der am Boden so befestigt ist, dass er nicht angehoben werden kann. Zur unteren Verstärkung von Drahtgeflechtzäunen haben sich in den Boden eingelassene Doppelsteg- oder Baustahlmatten bewährt.

Oft führt erst das verbotene Füttern von Wild dazu, dass dieses sich in den Ortschaften aufhält und dann auch nicht vor Gärten halt macht. Derartiges Füttern ist streng verboten und sollte unverzüglich bei der Unteren Jagdbehörde zur Anzeige gebracht werden.

Sollte im Rahmen der Bejagungsgestattung die Schonzeit aufzuheben sein oder eine Falle zum Fang von Schwarzwild nötig sein, wäre dieses bei der obersten Jagdbehörde beim MLUK (siehe LINK unten) gesondert zu beantragen.

 

Bitte beachten:

Geht von Wild eine Gefahr aus (z. B. angefahrener Keiler), dann ist die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei nach dem OBG im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständig und kann unverzügliche Maßnahmen in den befriedeten Bezirken sowie auch innerhalb der bejagbaren Fläche anweisen

Verlauf

Einreichung eines schriftlichen Antrages mit den unten stehenden Anlagen für die Erteilung der Gestattung bei der Unteren Jagdbehörde. Ist das Erfordernis gerechtfertigt und eine Bejagung möglich, ergeht nach Vor-Ort-Besichtigung ein rechtsmittelfähiger, gebührenpflichtiger Bescheid zur Gestattung von bestimmten Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und in einem bestimmten Zeitraum oder wird rechtsmittelfähig versagt.

Erforderliche Unterlagen

Antrag (siehe Dokumente), mit:

  • Angabe des Grundstückes (Flur, Flurstück, Nutzungsart, Größe, Lage)
  • Eigentumsnachweis
  • Wildart, die bejagt werden soll
  • Personalien und schriftliches Einverständnis der Jägerin/des Jägers
  • Art der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Zeitraum der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Begründung (Schadensbild u. dgl.)
  • Angaben zu bisherigen Abwehrmaßnahmen
  • ggf. Beauftragung des Eigentümers

Gebühren

Siehe Gebührenordnung

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 - Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 - Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

Rechtliche Grundlagen

  • § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 5 und § 20 Abs. 1 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstellen 6.2.5 und 6.2.6 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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