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Baumaßnahme - genehmigungsfrei

In der Regel ist für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, jedoch gibt es hierzu auch Ausnahmen. Ohne Baugenehmigung dürfen nach der Brandenburgischen Bauordnung die in § 61 aufgeführten Vorhaben errichtet werden.

Hinweise

Wichtig: Bedenken Sie bitte, dass die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen nur für selbstständige Einzelvorhaben gilt und nicht von der Verpflichtung entbindet, anderen Anforderungen des öffentlichen Baurechts zu entsprechen. So kann z. B. ein (ansonsten) baugenehmigungsfreier Geräteschuppen durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sein. Die Genehmigungsfreiheit entbindet auch nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen. Hierzu zählt beispielsweise eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, sofern sich ein genehmigungsfreies Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet.

Verlauf

Genehmigungsfreie Vorhaben sind beispielsweise:

- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen (dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen),

- oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 100 m² Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,

- zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

- Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

- vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche und 75 m³ umbautem Raum,

- Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,

- Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2,00 m, ausgenommen im Außenbereich,

- Wildzäune,

- Werbeanlagen mit nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche,

- Ausstellungsplätze und Lagerplätze mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

- Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen.

Diese Aufzählung vorgenannter genehmigungsfreier Vorhaben ist keinesfalls abschließend. Die Gesamtübersicht finden Sie in § 61 Brandenburgische Bauordnung.

Gebühren

Für genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind keine Gebühren durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu erheben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow

Technische Bauaufsicht I
Telefon: 03328/318-368
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Amt Brück
  • Amt Beetzsee
  • Stadt Bad Belzig
  • Stadt Beelitz
  • Gemeinde Kloster Lehnin
  • Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
  • Amt Niemegk Stadt Treuenbrietzen
  • Amt Wusterwitz
  • Stadt Werder (Havel)
  • Gemeinde Wiesenburg
  • Amt Ziesar 


Technische Bauaufsicht II
Telefon: 03328/318-441
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Gemeinde Kleinmachnow
  • Gemeinde Seddiner See
  • Gemeinde Stahnsdorf
  • Stadt Teltow
  • Gemeinde Michendorf
  • Gemeinde Nuthetal
  • Gemeinde Schwielowsee

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

Rechtliche Grundlagen

§ 61 Brandenburgische Bauordnung


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