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Bauanzeige
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans wird auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt.
Hinweise
An die Bauvorlagen werden erhöhte Anforderungen gestellt.
Verlauf
Das Verfahren ist im § 62 Brandenburgische Bauordnung geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen. Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Behörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach 4 Jahren. Sie erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der vier Jahre begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertiggestellt ist.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Bauvorlagen sind im § 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung aufgeführt. Im Bauanzeigeverfahren sind folgende Bauvorlagen vorzulegen: - aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte - amtlicher Lageplan - objektbezogener Lageplan - Bauzeichnungen - Baubeschreibung - Standsicherheitsnachweis, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird - Brandschutznachweis, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist - erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung - bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung - bei Gebäuden der Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers - bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik. Weiterhin ist die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, mit welcher dieser bestätigt, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch sowie von Abweichungen nach § 67 Bauordnung nicht erforderlich ist und das Vorhaben im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern ein Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes gelegen ist und dieser grünordnerische Festsetzungen enthält, sind diese Festsetzungen in einem Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen.
Gebühren
Die Gebührenberechnung erfolgt nach der Baugebührenordnung. So sind beispielsweise für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100 Euro festzusetzen. Der anrechenbare Bauwert wird anhand des Brutto-Rauminhaltes des Gebäudes und des in der Baugebührenordnung in einer Tabelle angegebenen anrechenbaren Bauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für typisierte Gebäudearten errechnet. Beispiel: Ein Wohngebäude hat einen Brutto-Rauminhalt von 1.000 m³. Der anrechenbare Bauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Wohngebäude nach der Tabelle der Baugebührenordnung beträgt 185 Euro/m³. Es ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert von 1.000 m³ x 185 Euro/m³ = 185.000 Euro. Die Genehmigungsgebühr beträgt 0,7 Prozent des (ermittelten) anrechenbaren Bauwertes, mithin 0,7 Prozent von 185.000 Euro, also 1.295 Euro.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
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Technische Bauaufsicht II
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Dienstag
09.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung.
Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.
Rechtliche Grundlagen
Brandenburgische Bauordnung, Brandenburgische Bauvorlagenverordnung, Baugebührenordnung
Links
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL)
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