Bürgerservice
Ihre Kreisverwaltung online - finden Sie Antworten auf Ihre Fragen und Auskünfte zu über 200 Dienstleistungen der Verwaltung.
Belehrung und Bescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich
Sie wollen beruflich mit Lebensmitten arbeiten oder im Nebenjob Eis verkaufen oder auf dem Wochenmarkt arbeiten? Dann benötigen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt).
Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. In der Belehrung werden Sie über ansteckende Krankheiten und Regeln der Personalhygiene aufgeklärt.
Dies setzt voraus, dass Sie hierfür über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Ansonsten bringen Sie bitte einen Übersetzer / Dolmetscher zum Belehrungstermin mit.
Die Belehrung ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis, welches früher noch mit einer weitergehenden Untersuchung verbunden war.
Hinweise
Die Belehrung findet an den Standorten Teltow, Brandenburg an der Havel, Werder und Bad Belzig statt.
Sie benötigen einen verbindlichen Termin.
Sie können die Belehrungstermine in unserem Online-Kalender einsehen und sich hier anmelden.
Ausführliche Hinweise finden Sie auch in den beigefügten Merkblättern.
Erforderliche Unterlagen
Zur Belehrung sind mitzubringen:
- Personalausweis oder Meldebescheinigung
- Einverständniserklärung der Eltern bei Minderjährigen
- Kostenübernahmeerklärung, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt
- Kopie des Praktikumsvertrages bei Schülerpraktikanten
- Kugelschreiber
Dokumente
Gebühren
Eine Barzahlung ist nicht möglich, jeder Teilnehmer bekommt nach Besuch der Veranstaltung einen Gebührenbescheid per Post nach Hause geschickt.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
FD Gesundheit
Postfach 1138, 14801 Bad Belzig
E-Mail: gesundheitsamt@ potsdam-mittelmark.de
Sitz:
Straße nach Fichtenwalde 10, 14547 Beelitz Heilstätten
Telefon: 033841 91- 957, -958, -947
Telefax: 033841 91-189
Öffnungszeiten
Termine für die Belehrung (siehe Online-Anmeldung)
Anmeldung unbedingt erforderlich!
Rechtliche Grundlagen
§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz
Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z