Bürgerservice
Ihre Kreisverwaltung online - finden Sie Antworten auf Ihre Fragen und Auskünfte zu über 200 Dienstleistungen der Verwaltung.
Filtermöglichkeiten
Suchergebnisse:
Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen – Abbruch – ist genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig. Sofern ein Gebäude vollständig beseitigt werden soll, ist dies vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen!
Des Weiteren ist der Abbruch von Wohngebäuden an das Amt ...
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) für die ordnungsgemäße Entsorgung der ihm überlassenen Abfälle zuständig, insbesondere für Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Altpapier, Bioabfälle, Elektroaltgeräte und schadstoffhaltige Abfälle. Eine Übersicht über die öffentliche Abfallentsorgung gibt das Abfallwirtschaftskonzept! ...
Eine Übersicht über die öffentliche Abfallentsorgung gibt das Abfallwirtschaftskonzept, das mit Sachstand 2015 fortgeschrieben und auf der Sitzung des Kreistages am 29.09.2016 beschlossen wurde. Nachfolgend ist das aktuelle Abfallwirtschaftskonzept sowie dessen Anlagen hier verlinkt: ...
Wenn eine Anlage in, an, unter und über einem Gewässer errichtet oder wesentlich verändert wird, bedarf es gemäß § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei ...
Aufgaben der unteren Wasserbehörde
Die grundsätzliche Aufgabe der unteren Wasserbehörde ist im Rahmen der Wasserbewirtschaftung und des Gewässerschutzes der Vollzug des Wasserrechtes in den Bereichen der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Schutz, Bewirtschaftung und Gefahrenabwehr des Oberflächen- und Grundwassers, Genehmigung baulicher Anlagen an/ unter/ ...
Insbesondere beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken sowie bei Bau- und Planvorhaben ist eine Auskunft aus dem Altlasten- und Altlastenverdachtsflächenkataster angezeigt. hier gelangen Sie auf die Seite der: unteren Abfallwirtschaftsbehörde / unteren ...
Am 22.03.2010 ist die novellierte Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV in Kraft getreten. Sie gilt für alle Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und ...
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans wird auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt.
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung. Ausgenommen sind die in § 61 Brandenburgische Bauordnung benannten genehmigungsfreien Bauvorhaben.
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude, Nebenanlagen, zugehörigen Stellplätze sowie notwendigen Abstellplätze für Fahrräder wird auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.