Vorbeglaubigung

Öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, bedürfen zum Nachweis über die Echtheit und Richtigkeit amtlicher Beglaubigungsvermerke in Form der Apostille oder der Legalisation. Da jedoch die Authentizität des ausstellenden Behördenmitarbeiters und die Echtheit des beigedrückten Dienstsiegels überprüft werden müssen, wird in vielen Fällen eine Vorbeglaubigung benötigt. Diese wird für öffentliche Urkunden der örtlichen Ordnungsbehörden des Landkreises Potsdam-Mittelmark im Fachdienst Ordnungsrecht/Ausländerbehörde/Personenstandswesen durchgeführt.

Hinweise

Die endgültige Beglaubigung erfolgt durch das Ministerium des Innern (MI).

Verlauf

Ausstellung der öffentlichen Urkunde durch örtliche Ordnungsbehörde, Vorbeglaubigung der Urkunden durch den Landkreis PM.

Seit dem 1. April 2017 ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde für die Auslandsbeglaubigung (Apostille, Beglaubigung zur Legalisation) derjenigen öffentlichen Urkunden zuständig, die bisher vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg  zur Verwendung im Ausland beglaubigt wurden.

Personen, die zur Verwendung von Dokumenten eine Apostille oder einen Beglaubigungsvermerk zur Legalisation benötigen, - in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten insbesondere zutreffend für Staaten, die eine Beglaubigung der Einbürgerungszusicherung wünschen -, sich bitte an die Auslandsbeglaubigungsstelle der Landeshauptstadt Potsdam zu wenden http://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php

 

 

Erforderliche Unterlagen

Originaldokument (regelmäßig Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung)

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Dezernat 2 - Ordnung, Sicherheit und Verkehr

Fachdienst 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen

Sitz Am Gutshof 1-7 14542 Werder (Havel)

Telefon 03327/ 739-289

Telefax: 03327/ 739-346

E-Mail eos@potsdam-mittelmark.de

Postanschrift Postfach 1138 14801 Bad Belzig

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr

Montag und Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Mittwoch geschlossen

Rechtliche Grundlagen

 § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Satz 1 Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung (BbgAuslBeglV)


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