Vorbeglaubigung
Öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, bedürfen zum Nachweis über die Echtheit und Richtigkeit amtlicher Beglaubigungsvermerke in Form der Apostille oder der Legalisation. Da jedoch die Authentizität des ausstellenden Behördenmitarbeiters und die Echtheit des beigedrückten Dienstsiegels überprüft werden müssen, wird in vielen Fällen eine Vorbeglaubigung benötigt. Diese wird für öffentliche Urkunden der örtlichen Ordnungsbehörden des Landkreises Potsdam-Mittelmark im Fachdienst Ordnungsrecht/Ausländerbehörde/Personenstandswesen durchgeführt.
Hinweise
Die endgültige Beglaubigung erfolgt durch das Ministerium des Innern (MI).
Verlauf
Ausstellung der öffentlichen Urkunde durch örtliche Ordnungsbehörde, Vorbeglaubigung der Urkunden durch den Landkreis PM.
Seit dem 1. April 2017 ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde für die Auslandsbeglaubigung (Apostille, Beglaubigung zur Legalisation) derjenigen öffentlichen Urkunden zuständig, die bisher vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Verwendung im Ausland beglaubigt wurden.
Personen, die zur Verwendung von Dokumenten eine Apostille oder einen Beglaubigungsvermerk zur Legalisation benötigen, - in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten insbesondere zutreffend für Staaten, die eine Beglaubigung der Einbürgerungszusicherung wünschen -, sich bitte an die Auslandsbeglaubigungsstelle der Landeshauptstadt Potsdam zu wenden http://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php
Erforderliche Unterlagen
Originaldokument (regelmäßig Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung)
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 2 - Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Fachdienst 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen
Sitz Am Gutshof 1-7 14542 Werder (Havel)
Telefon 03327/ 739-289
Telefax: 03327/ 739-346
E-Mail eos@potsdam-mittelmark.de
Postanschrift Postfach 1138 14801 Bad Belzig
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr
Montag und Freitag nach vorheriger Vereinbarung
Mittwoch geschlossen
Rechtliche Grundlagen
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Satz 1 Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung (BbgAuslBeglV)
Übersicht Dienstleistungen
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