Denkmalschutz - Denkmalrechtliche Erlaubnis
Wer ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen möchte, bedarf einer Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.
Hinweise
Prüfen Sie im Vorfeld, ob es sich bei den Arbeiten um baugenehmigungs- pflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung handelt. In diesem Fall wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Die Baugenehmigung schließt sodann die denkmalrechtliche Erlaubnis ein. Eine frühzeitige Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde ist jedoch empfehlenswert, da so Kosten und Zeit gespart werden können. Die Technische Bauaufsicht gibt Ihnen dienstags gern Auskunft. Bitte beachten Sie: Auch Maßnahmen in der Nähe eines Denkmals (Umgebungsschutz) können eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich machen. Wir beraten Sie gern, bitte fragen Sie uns.
Verlauf
Der formlose, schriftliche Antrag ist mit den entsprechenden Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Die untere Denkmal- schutzbehörde prüft binnen zwei Wochen nach Eingang, ob der Antrag vollständig ist. Sind die Unterlagen vollständig, holt die untere Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Diese gibt innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. Ist das Benehmen mit der Denkmalfachbehörde hergestellt, wird die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt. Sie erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung, wobei die Frist auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden kann. Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden. Hinweis: Sofern Ihr Objekt innerhalb des Denkmalbereiches und Sanierungsgebietes liegt, finden hierzu regelmäßig gesonderte Sprechstunden statt. Bitte melden Sie sich hierfür in den entsprechenden Amts- und Gemeindeverwaltungen.
Erforderliche Unterlagen
Unabhängig davon, ob eine eigenständige denkmalrechtliche Erlaubnis formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist oder im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgt, sind dem Antrag alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen. Jede Maßnahme ist konkret darzustellen. Hierbei ist der derzeitige Zustand - z. B. eines Fensters - durch eine Fotografie oder Zeichnung zu belegen und ggf. hinsichtlich Form, Farbe (z. B. RAL-Nr.) und Material zu beschreiben und durch Zeichnungen zu ergänzen. Sind z. B. Anbauten am Gebäude geplant, sind hierzu maßstabsgetreue Zeichnungen mit Bemaßung erforderlich. Der Maßstab der Pläne muss geeignet sein, die Maßnahme konkret zu erkennen. Bei geplanten Vorhaben auf Bodendenkmalen sind maßstabsgetreue Lagepläne und Schnitte beizufügen, aus denen der Umfang des Eingriffs und die Eingriffstiefe ersichtlich sind. Weitere Erfordernisse können sich aus der Brandenburgischen Bauordnung ergeben, da es sich beispielsweise bei Anbauten um baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben handelt.
Dokumente
Gebühren
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Fachdienst Denkmalschutz und Öffentliches Recht
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täglich nach vorheriger Terminvereinbarung
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz) vom 24. Mai 2004
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Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum
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