Antrag zur behördlichen Einzelfallentscheidung gem. § 21 Ersatzbaustoffverordnung
Der Antrag ist bei Abweichung von §§ 19 und 20 Ersatzbaustoff-Verordnung zu stellen.
u.a.:
- Einbauweise (§ 21 (2))
- Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoff-Verordnung geregelt sind (§ 21 (3))
- Einbau von Bodenmaterial mit höheren Materialwerten (Eluat) in Gebieten mit natur- und siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundwerten im Grundwasser (natur- und siedlungsbedingte Hintergrundwerte) (§ 21 (4))
- Einbau von Bodenmaterial in Gebieten mit flächenhafter Überschreitung der Feststoffwerte von BM-F0* (natur- und siedlungsbedingte Hintergrundwerte) (§ 21 (5))
- oder für sonstige behördliche Entscheidungen
Erforderliche Unterlagen
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Dezernat 4 - Bauen, Umwelt und Kataster
Fachdienst 46 - Umwelt
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14806 Bad Belzig
Besucheranschrift:
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14513 Teltow
Telefon: 03328 318 -373, -374, -376
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Ansprechpartner der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:
Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
sowie die
Ordnungsämter der Gemeinden und Ämter des Landkreises
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung
Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Rechtliche Grundlagen
§ 21 Ersatzbaustoffverordnung
Links
Fachdienst Umwelt
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Öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung
Abfallwirtschaft Potsdam Mittelmark GmbH (APM)
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