Gewerbeabfall (GewAbfV)
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) überprüft auf Grundlage von § 47 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) die Umsetzung der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV).
Die Verordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle sowie an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
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unteren Abfallwirtschaftsbehörde / unteren Bodenschutzbehörde
Hinweise
Nach § 8 GewAbfV sind Sie verpflichtet, die dort aufgeführten Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, zu befördern und nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 KrWG vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine gemischte Erfassung mit anschließender Vorbehandlung von überwiegend nicht-mineralischen Gemischen oder Aufbereitung von überwiegend mineralischen Gemischen ist nur im Ausnahmefall zulässig (vgl. z. B. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 GewAbfV).
Erforderliche Unterlagen
Die Erfüllung der Getrenntsammlungs-, Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht sowie die Übernahme der Abfälle mit Angabe des beabsichtigten Verbleibs müssen vom Abfallerzeuger für jede Abfallfraktion nachgewiesen, dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Dies gilt entsprechend bei Abweichungen von der Getrenntsammlungs-, Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht. Im Fall der Vorbehandlung oder Aufbereitung ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis über die Anlageneignung nach § 6 Abs. 1 und 3 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV erforderlich. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 9 a KrWG).
Dokumente
Ansprechpartner
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Untere Abfallwirtschaftsbehörde
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14801 Bad Belzig
abfall-boden@ potsdam-mittelmark.de
Besucheranschrift:
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14513 Teltow
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Ansprechpartner der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:
Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
sowie die
Ordnungsämter der Gemeinden und Ämter des Landkreises
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung
Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Rechtliche Grundlagen
§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 3 Gewerbeabfallverordnung
Links
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/abfall/abfaelle-aus-gewerbe/gewerbeabfallverordnung
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