Werbeanlagen und Warenautomaten
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Insbesondere zählen auch Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen zu den Werbeanlagen.
Hinweise
Beachten Sie: Ortsfest ist eine Werbeanlage auch dann, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten Standorten aufgestellt bzw. betrieben wird und hierdurch eine gewisse Bindung zum Ort aufweist. Daher ist eine Werbeanlage, die auf einem Anhänger befestigt ist und morgens wiederholt aufgestellt, abends jedoch wieder weggefahren wird, auch eine ortsfeste Einrichtung im o. g. Sinne. Weiterhin dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die Anbringung bzw. Betreibung von Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass diese das Wohnen nicht stören. Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Verlauf
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 61 Abs. 12 Brandenburgische Bauordnung):
- Werbeanlagen mit nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche,
- Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
- Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter.
Sofern Sie eine Werbeanlage errichten möchten, die nicht unter die vorgenannten genehmigungsfreien Anlagen fällt, ist eine Baugenehmigung zu deren Errichtung bzw. Betreibung einzuholen. Das Baugenehmigungsverfahren ist in den §§ 64, 68 und 69 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt. Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrages zu prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrags schriftlich zu bestätigen. Im Baugenehmigungsverfahren werden andere Träger öffentlicher Belange beteiligt, soweit deren Aufgabenbereich durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben berührt wird. Dies kann beispielsweise die zuständige Straßenbehörde sein, soweit sich eine Werbeanlagen an einer Straße befindet. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Bauvorlagen sind in § 4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung aufgeführt. Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und änderung einer Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- objektbezogener Lageplan
- Zeichnungen und Beschreibungen
- Farbfotos mit Darstellung der näheren Umgebung des Standortes
- Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird
Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:
- Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll
- Angaben über die Farbgestaltung
- Art und Beschaffenheit der Werbeanlage
- soweit erforderlich die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen
Gebühren
Die Gebühren für die Baugenehmigung für Werbeanlagen berechnen sich nach der Baugebührenordnung.
Der Gebührenrahmen reicht von 100 Euro bis 7.000 Euro und ist von der Art der Werbeanlage und dem Aufstell- bzw. Anbringungsort abhängig. Unterschieden wird zwischen beleuchteten und unbeleuchteten Werbeanlagen, zwischen Werbung an der Stätte der Leistung und Fremdwerbung und nach der Zahl der Ansichtsflächen. Weiterhin ist eine Gebühr für die Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung und für sonstige beleuchtete Werbeanlagen einschließlich (Wechsel-)Lichtbild- oder Laserwerbung zu erheben.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
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Technische Bauaufsicht II
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09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung
Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.
Rechtliche Grundlagen
Brandenburgische Bauordnung
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Brandenburgische Baugebührenordnung
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