Bauleitplanung - Satzungen

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Instrument der Stadtplanung. Sie hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu steuern. Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch. Die Bauleitplanung ist zweistufig aufgebaut. Der Flächennutzungsplan ist der so genannte vorbereitende Bauleitplan. In ihm ist für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Grundstücks. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Hinweise

Die Gemeinde kann weiterhin durch Satzung

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Klarstellungssatzung)
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Entwicklungssatzung)
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung).

Verlauf

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Möglichst frühzeitig sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur äußerung zu geben. Insofern werden die Entwürfe mit entsprechender Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Daher sollten Sie sich in erster Linie an die jeweilige Gemeindeverwaltung wenden. Die Gemeinde beteiligt weiterhin die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann und führt eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander durch. Damit wird sichergestellt, dass die im Baugesetzbuch aufgezählten öffentlichen Belange - wie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Belange der Wirtschaft und des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege - berücksichtigt werden. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark, dort der Fachbereich 4 - Recht, Bauen, Kataster und Wohnen, Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz, gibt die Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange ab und ist als höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch für die Genehmigung von Flächennutzungs-, Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach Baugesetzbuch oder der Brandenburgischen Bauordnung zuständig. Ist die Genehmigung erteilt, ist diese von der Gemeinde bzw. dem Amt ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der entsprechende Bauleitplan/die Satzung wirksam. Für Verfahren, die nicht der Prüfungspflicht der höheren Verwaltungsbehörde unterliegen, kann der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde kommunalaufsichtlich tätig werden, was ebenfalls durch den Fachbereich 4 - Recht, Bauen, Kataster und Vermessung, Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz erfolgt.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow
Telefon: 03328/318-558
Telefax: 03328/318-559
E-Mail: Oeff-Recht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten

täglich nach vorheriger Terminvereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
Planzeichenverordnung
Brandenburgische Bauordnung
Kommunalverfassung


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