Kanalnetz
Mit der Novelle des BbgWG wurde § 71 dahingehend abgeändert, dass für Kanalisation nunmehr ausschließlich eine Anzeigepflicht besteht. Die Anzeige muss bestimmten Anforderungen gerecht werden, die der unteren Wasserbehörde die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens, die Ausgestaltung gebiets- und ressourcenbezogener Schutzanforderungen sowie die Aufgabenerfüllung gemäß § 103 BbgWG ermöglichen. Gleichzeitig sollen mit der Anzeige, die mit der damaligen Genehmigung verknüpften Anforderungen zur Selbstüberwachung geregelt werden.
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