Erdwärmenutzung mit offenem System - Wasser/Wasser
Erlaubnispflicht
Die Errichtung und der Betrieb einer geothermischen Anlage mit Saug- und Schluckbrunnen ist gemäß § 8 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 (2) Nr. 2 WHG erlaubnispflichtig.
Bei Anlagen, die im Rahmen eines Bauvorhabens (ausgenommen Bauanzeigeverfahren) errichtet werden, erfolgt die Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung. Die Antragsunterlagen sind mit dem Bauantrag einzureichen.
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unteren Wasserbehörde
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Gebühren
Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
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der Unteren Wasserbehörde (UWB)
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Rechtliche Grundlagen
- §§ 8 (1) und § 9 (2) Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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