Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Aufenthaltstitel werden seit dem 01.09.2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt. Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte-EU Diese Karte wird einen Chip enthalten, auf dem personenbezogene Daten biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID) Vorbereitung für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit) gespeichert sein werden.

Hinweise

  • Da auf dem Chip des Elektronischer Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache bei antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich.
  • Ferner muss das Foto biometrietauglich sein.
  • Bei der Abholung des eAT ist die persönliche Vorsprache nicht zwingend erforderlich, da diese auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Eine solche Vollmacht finden Sie in der Rubrik Formulare.
  •  Es ist der Ausländerbehörde ab dem 01.09.2011 nicht mehr möglich, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde zu verlängern oder zu übertragen.
  • Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit. Ein Umtausch bisheriger Aufenthaltstitel in einen elektronischer Aufenthaltstitel ist nicht vorgesehen.

Verlauf

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten, deren Dauer von der Ausländerbehörde nicht beeinflußt werden können. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.

Erforderliche Unterlagen

je nach Aufenthaltstitel

Gebühren

Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels werden Gebühren (Kapitel 3 der AufenthV) erhoben, welche in Form von Bargeld zu begleichen sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufenthaltstitel und danach ob der Aufenthaltstitel erstmalig erteilt oder verlängert wird. Wir weisen darauf hin, dass bereits am Tage der Beantragung eine Vorschussgebühr von 30,-- Euro in Bar zu entrichten ist. Der Restbetrag wird bei Abholung des eAT fällig. Bitte beachten Sie, dass wir keine 500,00 Euro-Scheine annehmen!

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark

FB Soziales

FD Ausländerbehörde

Sitz Am Gutshof 1-7 14542 Werder (Havel)

Telefax 03327 / 739 - 346

E-Mail fb2@potsdam-mittelmark.de Postanschrift

Postfach 1138

14801 Bad Belzig

 

Termine für die Abholung der elektronischen Aufenthaltstitel können folgenden unter der Telefonnummern vereinbart werden:

 

03327 739 274 oder 03327 739 278

 

 

Öffnungszeiten

Der Besuch dieser Behörde ist zur Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Schreiben Sie bitte kurz Ihr Anliegen auf und senden es an folgende E-Mail Adresse: abh@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten sind vorübergehend ausgesetzt.

Termine können Sie unter termin-abh@remove-this.potsdam-mittelmark.de vereinbaren.

 

Rechtliche Grundlagen

Aufenthaltsgesetz AufenthV FreizügG/EU

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