Ferienreiseverordnung - Ausnahmegenehmigung

Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Verkehrs von LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeweils in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den in § 1 Abs. 2 Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und in § 1 Abs. 3 Ferienreiseverordnung genannten Bundesstraßen außer für die in den §§ 3 und 4 der Ferienreiseverordnung befreiten Fahrzeuge bzw. Beförderungen

Hinweise

Die Ausnahmegenehmigung kann in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird eine Ladung im Ausland aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.

Verlauf

1. Antragstellung 2. Prüfung der Unterlagen 3. Genehmigung/Ablehnung

Erforderliche Unterlagen

1. Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Ferienreiseverordnung 2. Fracht- und Begleitpapiere 3. Nachweis der Dringlichkeit der Beförderung oder deren Glaubhaftmachung

Dokumente

AG Sonntagsfahrverbot Ferienreise VO 1
(PDF, 0.07 MB)

Gebühren

10,20 bis 179,00 Euro je nach Beförderungsumfang und Aufwand bei der Bearbeitung

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat Ordnung, Sicherheit und Verkehr
FD Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung 
Postfach 1138
14801 Belzig
fb2@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Sitz:
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)

Telefon 03327 / 739-237

Telefax: 03327 / 739-260

Ansprechpartnerin:
Frau Bürger

Öffnungszeiten

Dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

§ 4 Ferienreiseverordnung, §§ 1,2, 4 und Gebührennummer 271 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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