Abfallrechtliche Überwachung

Die  Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist nach der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV), Anlage, lfd. Nr. 1.23.1 zuständig für die Überwachung der Vermeidung, die schadlose und hochwertige Verwertung und die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen. 


Zuständigkeiten

Bei einem Anfall von mehr als 2.000 kg an gefährlichen Abfällen liegt die Zuständigkeit der Überwachung dieser Abfälle beim Landesamt für Umwelt (LfU).

 

Prüfung und Einstufung von Abfällen

Gemäß § 47, Abs. 3, Nr. 1 und 2 des KrWG ist der Abfallerzeuger, der Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungspflichtige zur Auskunft über den Verbleib der Abfälle verpflichtet.  

Für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ist in der Regel eine Deklarationsanalytik erforderlich. Die Probenahme (je max. 500 m³ Haufwerk) und Analytik hat nach den Vorgaben der LAGA PN 98 zu erfolgen. Die Analytik ist dabei auf den Parameterumfang gem. Anlage V, Tabelle 1 (Mindestuntersuchungsumfang) des Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ des MLUK vom 1. März 2023 (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243). abzustellen.

Hierfür dürfen ausschließlich akkreditierte Labore beauftragt werden. Eine Liste akkreditierter Umweltlabore finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen unter: Prüfstellen und Labore oder DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle.

Entsprechend der Deklarationen ist der tatsächliche Entsorgungsweg der Materialien zu bestimmen und mit der UAWB abzustimmen.

 

Entsorgung von Abfällen

Die Entsorgung mineralischer Abfälle erfolgt durch Entsorgungsunternehmen, die über eine behördliche Nummer verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des MLUK: Entsorgungsbranche.

Hinweise

Eine Deklaration durch Labore ist als Empfehlung zu sehen. Die endgültige Einstufung erfolgt durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde.

Wenn die mineralischen Abfälle bei einer Entsorgungsstelle verwertet/entsorgt werden soll, die keine Betriebsgenehmigung nach Ersatzbaustoffverordnung hat, sondern z.B. die Annahmeparameter und -Grenzwerte nach LAGA M20 TR Boden/ TR Bauschutt gelten, muss eine doppelte Analyse bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt werden. D.h. nach Mindestuntersuchungsprogramm Anlage V, Tabelle 1, Erlasses zur Neufassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" (2023) (zur o.g. "Gefährlichkeitsüberprüfung") und nach LAGA M20 TR Boden bzw. TR Bauschutt (für die Annahme der Abfälle).

 

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unteren Abfallwirtschaftsbehörde / unteren Bodenschutzbehörde

 

Verlauf

schriftliche oder elektronische Anzeige

Erforderliche Unterlagen

Übersendung aller Probenahme- und Prüfprotokolle und des vorgesehenen Entsorgungsweges

Gebühren

Für die Prüfung und Bestätigung der Abfalleinstufung wird keine Gebühr erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 4 - Bauen, Umwelt und Kataster
Fachdienst 46 - Umwelt
 
Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318 -373, -374, -376
Telefax: 03328 318 583
E-Mail: abfall-boden@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Ansprechpartner der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:

Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV


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