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Öffentliche Bekanntgabe vom 05.11.2021 - ergänzt am 08.11.2021

Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 23 Abs. 5a S. 1 der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 (GVBl. II Nr. 83/2021), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 2. November 2021 (GVBl. II Nr. 87/2021), Folgendes bekannt: Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in der Tabelle zur Seite RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen (fixierte Werte) sowie Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle, Stand: 5.11.2021 hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark an den vergangenen drei Tagen ein 7-Tage-Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ununterbrochen vorgelegen. Gemäß § 23 Abs. 5a S. 4 der 3. SARS-CoV-2-UmgV weise ich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hin: Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes besteht ab dem 6. November 2021 für Beschäftigte a) von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, b) von Pflegeheimen, c) von gleichgestellten Wohnformen und d) von besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die sich aus § 23 Abs. 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ergebende Testpflicht an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist. Die tägliche Testpflicht besteht entsprechend für Beschäftigte in Einrichtungen (mit Ausnahme von Krankenhäusern), in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt. Bad Belzig, den 5. November 2021 gez. i.V. Stein Erster Beigeordneter +++ Bekanntgabe vom 08.11.2021:

Hiermit ergänze ich die Bekanntgabe vom 5. November 2021 wie folgt: Auf die sich aus § 23 Abs. 5a Satz 4 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ergebenden Rechtsfolgen hatte ich hingewiesen. Diesen Hinweis ergänze ich wie folgt: Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes besteht ab dem 6. November 2021 für neben den in der öffentlichen Bekanntgabe vom 5. November 2021 genannten Personen auch für a) die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten, b) die Beschäftigten von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe c) die Beschäftigten von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege) d) das für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzte Personal die sich aus § 23 Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ergebende Testpflicht an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist. Bad Belzig, den 8. November 2021 gez. i. V. Stein Erster Beigeordneter

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