Häufige Fragen - FAQ

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Wie verhalte ich mich, wenn ich Brennstoffe (Heizöl, Kohle etc.) selbst beschaffe?

Wenn Ihre Brennstoffvorräte zur Neige gehen, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter und holen Sie eine Kostenübernahmeerklärung zur Beschaffung des Brennmaterials ein. Ihr Jobcenter hält hierfür einen entsprechenden Vordruck bereit.

Gegebenenfalls prüft das Jobcenter, wieviel Brennmaterial noch vorhanden ist und wie lange diese Vorräte reichen. Wurde ein Bedarf festgestellt, wird dieser in dem Monat der Beschaffung bei der Berechnung Ihres Anspruches berücksichtigt. In der Regel werden die Kosten für das Brennmaterial unter Beachtung der Jahreszeit für 6 Monate als Bedarf anerkannt. 
 
Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme von Heizmaterialien nur für die Zeiträume erfolgt, in denen tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Für die Zeiträume, in denen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Ansprüche selbst decken können, wird das übersteigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von der vorgelegten Rechnung abgezogen.

Hier finden Sie das Antragsformular zur Kostenübernahme von Heizmaterialien.

Können Kosten für Reparaturmaßnahmen an meinem Wohneigentum übernommen werden?

Auf Antrag können Ihnen die tatsächlichen Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten für Ihr selbst genutztes Wohneigentum gewährt werden, wenn diese notwendig, angemessen und unaufschiebbar sind und der Sicherstellung der Bewohnbarkeit Ihres Wohnraumes dienen.

Ausgeschlossen ist die Erstattung von Kosten, die eine Wertsteigerung darstellen, oder wenn diese auf andere Weise (Versicherungsleistungen o. ä.) gedeckt werden können. Anerkannt werden können nur Kosten für die einfachste und preiswerteste Maßnahme. Als Zuschuss können lediglich Kosten gewährt werden, sofern diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden Monaten anfallenden Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) angemessen sind. Darüber hinaus kommt ggf. eine Gewährung des Restbetrages als Darlehen in Betracht, welches dinglich zu sichern ist.

Der Antrag auf Übernahme der Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten sollte vor Durchführung der Maßnahme gestellt werden. Von einer vorherigen Antragstellung kann nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Hier muss die Antragstellung jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Veranlassung der Reparatur nachgeholt werden.

Wird die Mietkaution bzw. werden die Genossenschaftsanteile bei einem Umzug gewährt?

Bitte beantragen Sie vor Ihrem Umzug die Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung sowie der Kaution. Ihr Jobcenter hält hierfür einen entsprechenden Vordruck bereit. 

Wenn der Umzug notwendig und die Miete für die neue Wohnung angemessen ist, kann Übernahme dieser Mietkosten zugesichert werden. Diese Zusicherung ist auch Voraussetzung für die Prüfung, ob die Kaution als Darlehen übernommen werden kann. Sollten Sie aus Ihrem bisherigen Mietverhältnis eine Kaution zurück erhalten oder über ein anderes Guthaben verfügen, müssen Sie hieraus die Kaution oder die Genossenschaftsanteile selbst tragen.

Wieviel darf ich dazuverdienen?

Sie dürfen soviel dazu verdienen, wie Sie wollen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit kennt die Grundsicherung für Arbeitsuchende keine starren Festbeträge. Aus Ihrem Einkommen wird prozentual ein Freibetrag ermittelt. Der verbleibende Betrag wird dann auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet. Im bestem Fall können Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen Ihren Bedarf selbst decken und sind nicht mehr auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen.

Wo erhalte ich einen Weiterbewilligungsantrag?

Mit dem Weiterbewilligungsantrag reichen Sie bitte auch die Anlagen EK und KdU mit ein.

Den Weiterbewilligungsantrag können Sie sich hier herunterladen:  

http://www.potsdam-mittelmark.de/de/wirtschaft-arbeit/jobcenter-maia/antraege-publikationen/

Daneben können Sie das Antragsformular in der Eingangszone Ihres jeweiligen Standortes des Jobcenters MAIA auch persönlich abholen oder Sie rufen bei unserem ServiceCenter unter der Telefonnummer 0 33 841 / 91 800 an.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Sie erhalten die Leistungen in der Regel auf Ihr Konto überwiesen. Die Scheckauszahlung der Leistungen ist in Ausnahmefällen möglich, sofern Sie nachweisen können, dass Ihnen kein Konto eingerichtet werden kann. Das Bürgergeld wird am Monatsanfang im Voraus ausgezahlt. Bedenken Sie bitte, dass davon auch Kosten zu finanzieren sind, die erst im Laufe des Monats fällig werden (z.B. Miete, Strom) oder für die Ansparungen gebildet werden müssen (z.B. für Bekleidung, Reparaturen, Ersatz für Geschirr und Möbel).

Mein Kühlschrank ist defekt. Bekomme ich einen neuen vom Jobcenter bezahlt?

Nein. Die Beschaffung eines neuen Kühlschrankes stellt eine sogenannte Ersatzbeschaffung dar. Als Bezieher von Leistungen sind solche Kosten jedoch bereits im Regelbedarf berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen.

Ich lebe in einer WG. Gehört mein Mitbewohner zu meiner Bedarfsgemeinschaft?

Wohngemeinschaft (WG) bedeutet, dass Sie nicht über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Anderen verfügen können. In diesem Fall gehört Ihr Mitbewohner nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft.

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