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Betreuung Erwachsener (rechtliche Vertretung Volljähriger)

Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark  sind Ihre Ansprechpartner rund um das Thema rechtliche Betreuung bzw. das Betreuungsrecht. Wir bieten unsere Hilfe, Unterstützung und Beratung für gerichtlich bestellte Betreuer und Betreute sowie für Bevollmächtigte an. Wir informieren zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Zu unseren Aufgaben gehören ebenfalls Sachverhaltsermittlungen für das Betreuungsgericht in einem Betreuungsverfahren oder die Benennung geeigneter rechtlicher Betreuer bzw. Verfahrenspfleger. Weiterhin wirken wir bei der Fortbildung von Betreuern mit und arbeiten eng mit den vor Ort zuständigen Betreuungsvereinen zusammen.  Auch die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gehören zu unseren Aufgaben.

Wer benötigt einen rechtlichen Betreuer?

Ist ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, wird ihm ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer zur Seite gestellt, der für ihn handelt und ihn vertritt. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§1896 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wer kann Betreuer werden?

In erster Linie sucht die Betreuungsbehörde im Umfeld der Familie oder Bekanntenkreis nach nahestehenden und geeigneten Personen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern usw.). Steht dort niemand zur Verfügung, kann ein sonstiger ehrenamtlich engagierter Betreuer vorgeschlagen werden oder ein Vereins- oder Berufsbetreuer. Zu beachten ist, dass die Wünsche des Betroffenen hierbei zu berücksichtigen sind, sofern es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.

Wer kann eine Betreuung anregen/beantragen?

Der Betroffene selbst kann für sich eine rechtliche Betreuung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, Ärzte, soziale Dienste usw. können eine Betreuung anregen, wenn ihres Erachtens der Betroffene Hilfe bei der Regelung seiner rechtlichen Angelegenheiten benötigt, da er aufgrund seiner Krankheit dazu nicht mehr in der Lage erscheint.

Die Beantragung bzw. Anregung kann formlos beim zuständigen Amtsgericht – Abteilung Betreuungssachen -  erfolgen oder dort mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Sie können jedoch auch den zur Verfügung gestellten Vordruck  auf unserer Internetseite verwenden.

Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vertretung gibt es noch?

Möchten Sie ein gerichtliches Verfahren umgehen, sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen, für den Fall, dass Sie aufgrund Krankheit, Unfall oder Behinderung keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können. Sie haben bereits jetzt die Möglichkeit eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens festzulegen, die Sie zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll.

Dies geschieht mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht. Eine gültige Vorsorgevollmacht hat rechtlich Vorrang vor einer rechtlichen Betreuung. Wir empfehlen Ihnen,  die Echtheit Ihrer Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht  durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen (Gebühr 10,- €). Bei einer Beglaubigung  durch die Betreuungsbehörde muss der Vollmachtgeber persönlich erscheinen, seinen Personalausweis und sein Original der Vorsorgevollmacht mitbringen. Natürlich können wir auch zu Ihnen nach Hause kommen, sollten Sie gesundheitlich nicht in der Lage sein, uns in der Behörde aufzusuchen. Vereinbaren Sie dazu mit uns einen Termin.

Weitere ausführlichere Informationen rund um das Thema rechtliche Betreuungen, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie der Broschüre „Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ entnehmen. Diese wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben.

 

Hinweise

Formulare für die Anregung beziehungsweise den Antrag auf Betreuung sind auch bei den Amtsgerichten erhältlich. Dort kann die Anregung jedoch auch mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Für Eilverfahren ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.


Registrierung als berufliche/r Betreuer*in

Mit der Einführung des BtOG dürfen ab dem 01.01.2023 nur noch die Personen als Berufsbetreuer*innen vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuer*innen registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist es notwendig, einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers bzw. der beruflichen Betreuerin befindet oder errichtet werden soll. Die örtliche Betreuungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark ist zuständig für die Registrierung der Betreuer*innen, die ihren Sitz (bzw. Wohnsitz) im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben bzw. begründen möchten.

 

Für die Antragstellung können nachfolgende Formulare verwendet werden:

Registrierungsantrag für Neubetreuer
Informationsblatt für Neubetreuer
 

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Soziale Leistungen
Örtliche Betreuungsbehörde 
Postfach 1138, 14801 Bad Belzig 
Telefon:  033841 91-368
Telefax:  033841 91-764
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Übersichtskarte
"Zuständigkeiten der örtlichen Betreuungsbehörde"


Ihre Sachbearbeiter/innen in der Betreuungsbehörde:

Zuständig für:
Stadt Teltow, Gemeinde Kleinmachnow, Nuthetal
Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht Potsdam, Abteilung Betreuungssachen

Büro Teltow
Besucheradresse:
Lankeweg 4, 14513 Teltow
Raum: 007
Telefon: 03328  318-111
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de
Sprechzeiten:
Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Zuständig für:
Stadt Werder/Havel, Gemeinde Michendorf, Schwielowsee, Stahnsdorf
Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht Potsdam, Abteilung Betreuungssachen

Büro Werder
Besucheradresse:
Am Gutshof 7-9, 14542 Werder/Havel
Raum: 312
Telefon: 03327  739-312
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de
Sprechzeiten:
Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Zuständig für:
Gemeinde Kloster Lehnin, Seddiner See, Stadt Beelitz
Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht Brandenburg/Havel, Amtsgericht Potsdam,
Abteilung Betreuungssachen

Büro Werder
Besucheradresse:
Am Gutshof 7-9, 14542 Werder/Havel
Raum: 312
Telefon: 03327  739-301
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de
Sprechzeiten:
dienstags in den ungeraden Kalenderwochen im Rathaus in Lehnin,
großer Sitzungssaal, Raum 1.20   
9.00 bis 12.00 Uhr  und 13.00 bis 17.00 Uhr    

dienstags in den geraden Kalenderwochen in 14547 Beelitz,  
Beratungszentrum, Clara-Zetkin-Straße 196

von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr, Raum 3
Telefon: 033204- 61 76 38
an den anderen Tagen nach Vereinbarung


Zuständig für:
Amt Beetzsee, Amt Wusterwitz, Amt Ziesar, Amt Brück,
Gemeinde Wiesenburg/Mark, Groß Kreutz

Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht Brandenburg/Havel, Abteilung Betreuungssachen

Büro Bad Belzig
Besucheradresse:
Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig
Raum: 416
Telefon: 033841  91-153
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de
Sprechzeiten:
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00
oder nach Vereinbarung in Brandenburg/Havel,
Potsdamer Straße 18 (Haus 1, Zimmer 29)

Telefon 03381 - 533 207

Zuständig für:
Amt Niemegk, Stadt Bad Belzig, Stadt Treuenbrietzen
Gerichtsbarkeit:
Amtsgericht Brandenburg/Havel, Abteilung Betreuungssachen

Büro Bad Belzig
Besucheradresse:
Papendorfer Weg 1, 14806 Bad Belzig
Raum: 416
Telefon: 033841  91-288
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de
Sprechzeiten:
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1896 - § 1908i BGB

Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), §§ 271 ff

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG)


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