Bürgerservice

Ihre Kreisverwaltung online - finden Sie Antworten auf Ihre Fragen und Auskünfte zu über 200 Dienstleistungen der Verwaltung.

Statikprüfung

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen.

Hinweise

Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.

Verlauf

Die bautechnischen Nachweise und deren Prüfung sind in § 66 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.
Einer Vorlage und Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nur, soweit eine Prüfung wie im Nachfolgenden aufgeführt oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist oder im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde verlangt wird.

Die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Die übrigen erforderlichen Prüfberichte und Prüfbescheinigungen müssen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht sein.

Der Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss durch einen Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Standsicherheit geprüft werden. Der Prüfbericht bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht dem Erfordernis einer Prüfung nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs unterliegen, ist keine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin notwendig. Soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer für eine Typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind, bedarf es keiner Prüfung der Standsicherheitsnachweise.

Die Prüfung der Brandschutznachweise durch einen Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Brandschutz ist bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen (im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nr. 3) sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 erforderlich. Der Prüfbericht bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise. Bei Gebäuden, bei denen kein Prüfbericht notwendig ist, wird der Brandschutznachweis seitens der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Beurteilung der Bauvorlagen geprüft.

Der Nachweis des Wärmeschutzes sowie der Energieeinsparung bei Sonderbauten werden durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung geprüft, gemäß § 51 (2) BbgBO. Eine Prüfbescheinigung bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind in den §§ 7, 8 und 9 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung aufgeführt.

Soweit dies erforderlich ist, sind einzureichen: Standsicherheitsnachweis - Darstellung des gesamten statischen Systems - Konstruktionszeichnungen - Berechnungen und Beschreibungen - Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile - Angabe der Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit sowie der Grundwasserverhältnisse - Nachweis, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet ist. 

Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage eines Gutachtens verlangen. Der Nachweis des Brandschutzes ist im objektbezogenen Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, wie folgt anzugeben:

  • Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) 
  • Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden (wie Brandwände, Decken, Trennwände, Unterdecken, Systemböden, Lüftungsanlgen, Feuerschutzabschlüsse,... 
  • Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte 
  • aus Gründen des Brandschutzes erforderliche Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes - erster und zweiter Rettungsweg, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen, Fenster, die als Rettungsweg dienen 
  • Flächen für die Feuerwehr 
  • Löschwasserversorgung

Bei Sonderbauten müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, insbesondere über:

  • brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen 
  • Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung 
  • technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung - Sicherheitsstromversorgung 
  • Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung 
  • betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte

Wird die Gestattung von Erleichterungen für Sonderbauten beantragt, ist anzugeben, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art bzw. Anforderungen oder Nutzung baulicher Anlagen/Räume nicht bedarf. Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden: 

  • Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung 
  • Konstruktionszeichnungen 
  • Beschreibungen und Berechnungen 
  • Gutachten und sonstige Belege 
  • Die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung und der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind nachzuweisen

 

 

Gebühren

Die Gebühren für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises berechnen sich nach der Baugebührenordnung. Sie werden auf der Grundlage einer zu errechnenden Grundgebühr, die von dem anrechenbaren Bauwert und einem Faktor der entsprechenden Bauwerksklasse des Gebäudes bemessen wird, festgesetzt. Die Mindestgebühr beträgt 100 Euro. Die Gebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten ist in Abhängigkeit von der Grundgebühr zu berechnen und beträgt mindestens 500 Euro. Besondere oder zusätzliche Prüfungen bzw. Zuschläge sind gesondert zu berechnen. Ermäßigungen können für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, angesetzt werden, wenn die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow

Technische Bauaufsicht I
Telefon: 03328/318-340 oder -368
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Amt Brück
  • Amt Beetzsee
  • Stadt Bad Belzig
  • Stadt Beelitz
  • Gemeinde Kloster Lehnin
  • Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
  • Amt Niemegk Stadt Treuenbrietzen
  • Amt Wusterwitz
  • Stadt Werder (Havel)
  • Gemeinde Wiesenburg
  • Amt Ziesar 


Technische Bauaufsicht II
Telefon: 03328/318-440 oder -441
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Gemeinde Kleinmachnow
  • Gemeinde Seddiner See
  • Gemeinde Stahnsdorf
  • Stadt Teltow
  • Gemeinde Michendorf
  • Gemeinde Nuthetal
  • Gemeinde Schwielowsee

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

Rechtliche Grundlagen

Brandenburgische Bauordnung
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Baugebührenordnung
Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Brandenburgische Bausachverständigenverordnung
Technische Baubestimmungen
DIN-Vorschriften


Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z
Zum Seitenanfang