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Baugenehmigung - vereinfachtes Verfahren

Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude, Nebenanlagen, zugehörigen Stellplätze sowie notwendigen Abstellplätze für Fahrräder wird auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.

Hinweise

Voraussetzung für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans befindet, den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Verlauf

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist im § 63 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Eingang des vollständigen Bauantrags die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. Die Baugenehmigung wird binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags und des Vorliegens aller Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Bauvorlagen sind in § 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung aufgeführt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind folgende Bauvorlagen vorzulegen: - aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte - amtlicher Lageplan - objektbezogener Lageplan - Bauzeichnungen - Baubeschreibung - Standsicherheitsnachweis, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird - Brandschutznachweis, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist - erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung - bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung - bei Gebäuden der Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Objektplaners - bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik. Sind für das Bauvorhaben weitere behördliche Entscheidungen erforderlich (z. B. landschaftsschutzrechtliche Genehmigung), so sind dem Bauantrag die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen beizufügen. Weiterhin ist die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, mit welcher dieser bestätigt, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch sowie von Abweichungen nach § 67 Bauordnung nicht erforderlich ist und das Vorhaben im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern ein Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes gelegen ist und dieser grünordnerische Festsetzungen enthält, sind diese Festsetzungen in einem Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen.

Gebühren

Die Gebühr der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung und änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen berechnet sich nach der Baugebührenordnung und beträgt 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100 Euro. Der anrechenbare Bauwert wird anhand des Brutto-Rauminhaltes des Gebäudes und des in der Baugebührenordnung in einer Tabelle angegebenen anrechenbaren Bauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für typisierte Gebäudearten errechnet. Beispiel: Ein Wohngebäude hat einen Brutto-Rauminhalt von 1.000 m³. Der anrechenbare Bauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Wohngebäude nach der Tabelle der Baugebührenordnung beträgt 173 Euro/m³. Es ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert von 1.000 m³ x 173 Euro/m³ = 173.000 Euro. Die Genehmigungsgebühr beträgt 1,1 Prozent des (ermittelten) anrechenbaren Bauwertes, mithin 1,1 Prozent von 173.000 Euro, also 1.903 Euro.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
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14801 Bad Belzig

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Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

 

Rechtliche Grundlagen

Brandenburgische Bauordnung Brandenburgische Bauvorlagenverordnung Brandenburgische Baugebührenordnung


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