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Fahrerlaubnis - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis - allgemeine Hinweise
Das deutsche Fahrererlaubnisrecht unterscheidet drei verschiedene Gruppen von Staaten, in denen ausländische Fahrerlaubnisse ausgestellt werden:
- EU- und EWR-Staaten
- Anlage 11-Staaten
- Drittstaaten
Verlauf
1. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis - EU- und EWR-Staaten
Inhaber einer gültigen EU- und EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen und müssen nicht umgeschrieben werden, sofern es sich nicht um eine befristete Fahrerlaubnis handelt. Auflagen im ausländischen Führerschein sind auch im Inland zu beachten. Hinsichtlich der Gültigkeit der C- und D- Klassen gelten die Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung, auch wenn der ausländische Führerschein keine Befristung aufweist. D. h., auch mit unbefristeten EU- und EWR-Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge nur noch 6 Monate in Deutschland geführt werden, wenn Inhaber bei Wohnsitznahme in der Bundesrepublik diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen.
2. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Anlage 11-Staaten
Die Bundesrepublik hat mit einigen Staaten ein Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen. Diese Verträge können hinsichtlich des Prüfungsumfangs (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen, nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibebedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.
3. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Drittstaaten
Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten berechtigen nach erstmaliger Wohnsitznahme im Inland für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Diese Fahrerlaubnisse werden erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben. Deshalb sollte die Antragstellung rechtzeitig vor Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgen, um genügend Zeit zur Prüfungsablegung zu haben. Sollte es zu einer Erteilung nach Ablauf dieser Halbjahresfrist kommen, besteht in der Zwischenzeit keine Fahrberechtigung.
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