Bürgerservice
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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anzeigepflicht
Der Betreiber hat den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der unteren Wasserbehörde gemäß § 20 (1) Brandenburgisches Wassergesetz anzuzeigen.
- Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 (z. B. Altöl): ab 100 l
- Wassergefährdungsklasse 2 (z. B. Motorenöle/ Frischöle/ Kraftstoffe): ab 1.000 l
hier gelangen Sie auf die Seite der:
unteren Wasserbehörde
Hinweise
Überprüfungspflicht
Der Betreiber hat seine Lageranlagen gemäß § 1 (2) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch zugelassene Sachverständige in Abhängigkeit der Lagerart und Lagermenge in unterschiedlichem Turnus überprüfen zu lassen.
WKG | Lager- art | Lager-menge | Trinkwasser-schutzzone | Überprüfungs-turnus |
---|---|---|---|---|
| ||||
nein | aller 5 a | |||
2 | unter-irdisch | egal | ||
ja | aller 2,5 a | |||
| ||||
nein | einmalig | |||
2 | ober-irdisch | bis 10 m³ | ||
ja | aller 5 a | |||
| ||||
2 | ober-irdisch | ab 10 m³ | egal | aller 5 a |
WKG | Lager- art | Lager-menge | Trinkwasser-schutzzone | Überprüfungs-turnus |
---|---|---|---|---|
| ||||
nein | aller 5 a | |||
3 | unter-irdisch | egal | ||
ja | aller 2,5 a | |||
| ||||
nein | einmalig | |||
3 | ober-irdisch | 0,1 m³ bis 1,0 m³ | ||
ja | aller 5 a | |||
| ||||
3 | ober-irdisch | ab 1.0 m³ | egal | aller 5 a |
Wartungsarbeiten
Beseitigung von Mängeln und Wartungsarbeiten sind nur durch Fachbetriebe im Sinne des § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchführen zu lassen.
Stilllegung
Nach der ordnungsgemäßen Stilllegung (Restentleerung, Reinigung, ggf. Entgasung) ist eine Stilllegungsprüfung durch den Sachverständigen vorzunehmen und der unteren Wasserbehörde die Stilllegung der Anlage mitzuteilen.
Dokumente
Gebühren
Gebühren werden in Abhängigkeit von der Lagermenge berechnet.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Tabelle der Ansprechpartner:
hier gelangen Sie zu den Ansprechpartnern
der Unteren Wasserbehörde (UWB)
Öffnungszeiten
Montag
nach Vereinbarung
Dienstag
09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch
nach Vereinbarung
Donnerstag
nach Vereinbarung
Freitag
nach Vereinbarung
Rechtliche Grundlagen
- § 20 (1) Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- §§ 1 (2), 3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Übersicht Dienstleistungen
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