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Erdwärmenutzung mit Erdsonden - vertikal

Antragsverfahren für die Nutzung von Erdwärme durch vertikale Erdwärmesonden

Die Durchführung einer Bohrung zum Zweck der vertikalen Erdwärmenutzung unterliegt der Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen. Die Anzeige ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der Arbeiten zu erstatten, dass der zuständigen Wasserbehörde eine Sachprüfung tatsächlich möglich ist.

Die beantragten Bohrarbeiten (Niederbringen von Bohrungen, Einbau von Sonden) stellen Gewässerbenutzungen dar, die erlaubnispflichtig sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG). Sie bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde, die vor Beginn der Benutzung vorliegen muss.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs.1 WHG). Aus diesem Grund werden weitere Behörden über das Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten, um entgegenstehende Belange zu berücksichtigen. Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn hydrogeologische Standortfaktoren (u.a. hydraulische Verbindungen der durchteuften Grundwasserleiter, Salzwasseraufstieg, Artesik) dagegen sprechen oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten Nutzung. Der Antrag für die Nutzung von Erdwärme durch vertikale Erdwärmesonden sollte folgende Angaben enthalten:

  • Es wird der genaue Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ca.-Koordinaten) der jeweils geplanten Bohrung benötigt. Legen Sie bitte einen Lageplan mit gekennzeichnetem Standort bei.
  • Sofern sich das Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfinden soll, nicht in Ihrem Eigentum befindet, ist eine Erlaubnis vom Eigentümer vorzulegen.
  • Erfolgt die Erdwärmenutzung zu privaten oder gewerblichen Zwecken?
  • Geben Sie bitte die Anzahl der geplanten Erdwärmesonden an. Bitte beachten Sie hierzu die VDI 4640 für die Abstandsregelung zwischen den Erdwärmesonden und weiteren Erdwärmesondenanlagen.
  • Welche Tiefe wird für die Bohrung beantragt.

Bitte beachten Sie: Nach § 127 Abs. 1 Bundesberggesetz (BbergG) sind alle Bohrungen, die mehr als 100 m in den Untergrund eindringen sollen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR, Inselstraße 26, 03046 Cottbus) anzuzeigen. Aufgrund dieser Bohranzeige entscheidet das LBGR im Einzelfall, ob für die Bohrung ein Betriebsplan nach § 51 ff. BBergG erforderlich ist.

Sollte diese Stellungnahme des LBGR noch nicht vorliegen, ist diese durch den Bauherren zu beantragen.

Wenn das LBGR bereits eine Stellungnahme darüber verfasst hat, dass kein Betriebsplan erforderlich ist und die Zuständigkeit für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur unteren Wasserbehörde abgegeben wird, ist diese Stellungnahme des LBGR der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

  • Welche Bohrfirma wird voraussichtlich für die Arbeiten beauftragt? Diese sollte nach DVGW W 120 zertifiziert sein. Dazu reichen Sie bitte die Kopie des Zertifikats ein.
  • Erfolgt die Bohrung im Spül- oder Trockenbohrverfahren?
  • Machen Sie bitte ebenfalls Angaben zur:

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Grundsätzlich ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit den zugehörigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Wenn die geplanten Arbeiten jedoch mit einem laufenden Bauvorhaben zusammenhängen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsicht einzureichen. Die untere Wasserbehörde wird innerhalb des Bauantragsverfahrens beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die wasserrechtliche Erlaubnis/Anordnung wird mit der Baugenehmigung erteilt.

Hinweis: Unvollständige Anträge können nach § 35 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt. Mit Zurückweisung des Antrages werden Gebühren erhoben (§ 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg - GebGBbg).


hier gelangen Sie auf die Seite der:
unteren Wasserbehörde

Dokumente

Antrag Erdwaermesonde beschreibbar
(PDF, 0.13 MB)
Antrag Erdwaermesonde
(PDF, 0.05 MB)

Gebühren

Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Tabelle der Ansprechpartner:
hier gelangen Sie zu den Ansprechpartnern
der Unteren Wasserbehörde (UWB)

Öffnungszeiten

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nach Vereinbarung

Dienstag
09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/WHG.pdf

Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg


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