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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Leistungsanspruch setzt ein:

bei Erreichen der Altersgrenze      oder

ab 18. Geburtstag bei Personen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung kann umfassen (nach individueller Fallprüfung):

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, z.B. bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
    • bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten. Bitte wenden Sie sich dann an das Team der Hilfe zur Pflege.

Die Leistung wird ab dem Ersten des Monats der Antragstellung für maximal zwölf Monate gewährt. Vor Ablauf dieser Frist ist ein jeweiliger Folgeantrag notwendig.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen (Bps. Rente) oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Verlauf

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Gebühren

keine

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Soziale Leistungen
Leistungen nach SGB XII
Postfach 1138, 14801 Belzig
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de


Ansprechpartner / Besucheradresse:
 
14806 Bad Belzig
Papendorfer Weg 1
Telefon: 033841 91-368
Telefax: 033841 91-185

14513 Teltow
Lankeweg 4
Telefon: 03328 318-0
Telefax: 03328 318-170

Sie können auch die Beratung in den regionalen Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark nutzen.

Öffnungszeiten

Dienstag
9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) - in der jeweils geltenden Fassung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB)

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