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Sonn- und Feiertagsfahrverbot Ausnahmegenehmigung

Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Verkehrs von LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr außer die in § 30 Abs. 3 StVO ausgenommenen Beförderungen

Verlauf

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Unterlagen
  3. Genehmigung/Ablehnung

Erforderliche Unterlagen

  1. Antrag Antrag-Rückseite auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO
  2. Fracht- und Begleitpapiere
  3. Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  4. Für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf LKW
  5. Kfz.- und Anhängerschein.
    Für ausländische Kfz, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
  6. Bei Beantragung einer Dauerausnahmegenehmigung ist die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen oder sonst glaubhaft zu machen.

Dokumente

AG Sonntagsfahrverbot Ferienreise VO 1
(PDF, 0.07 MB)

Gebühren

10,20 bis 767,00 Euro je Fahrzeug entsprechend dem Beförderungsumfang und dem Aufwand bei der Bearbeitung

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
fb2@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Sitz:
Am Gutshof 1- 7
14542 Werder (Havel)

Telefon:
03327 739-237

Telefax:
03327 739-260

Ansprechpartnerin:
Frau Bürger

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und díe dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
  • §§ 1, 2, 4 und Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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