Studierende und Wissenschaftler aus Nicht - EU bzw. EWR-Staaten

  • Sie haben sich entschlossen, in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren / sich weiterzubilden?
    Wir freuen uns über Ihr Interesse und das damit verbundene Vertrauen gegenüber unserem Land. Als Ausländerin/Ausländer benötigen Sie für Ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
  • Wir - die gegenwärtig für Sie zuständige Ausländerbehörde - wollen Sie mit diesen Hinweisen über die wichtigsten rechtlichen Bedingungen Ihres Aufenthaltes informieren.
  • Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung ist regelmäßig Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium.
  • Studienbewerbern, welche in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse besuchen wollen, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zwecke für eine Dauer von längstens 12 Monaten (Verlängerung auf 18 Monate in begründeten Einzelfällen möglich) erteilt. Voraussetzung ist, dass sogenannte Intensiv-Sprachkurse (mit mindestens 18 Wochenstunden Unterricht) besucht werden. Anmerkung: Antragsteller, die kein Studium beabsichtigen, kann für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache ein Aufenthaltstitel von längstens 12 Monaten erteilt werden.
  • Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die Erwartung verbunden, dass Sie Ihre Ausbildung zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Die erworbenen Kenntnisse sollten Sie danach in Ihrem Heimatland anwenden.
  • Die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes in Deutschland nach Beendigung Ihrer Ausbildung ist möglich, wenn Sie sich nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums um eine entsprechende Anstellung bemühen. Hierfür wird Ihnen in der Regel die Frist eines Jahres eingeräumt.
  •  Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und ausreichender Krankenversicherungsschutz.

Hinweise

  • Visumsverfahren Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber und Wissenschaftler ausgenommen Staatsangehörige der EU - / EWR - Staaten, sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika, benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.
  • Im Visumantrag soll der Grund des Aufenthaltes konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der Universität Potsdam). Die allgemeine Angabe “Studium”, “studies”, “etudes”, ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrages.
  • Dem Visumantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid), sowie der Finanzierung des Aufenthaltes beizufügen. Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 6 und 10 Wochen.
  • Der Aufenthaltstitel ist stets an den konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Besuch von Deutschkursen; Studium der Fachrichtung Soziologie). Der Titel erlischt, wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird/werden kann (z.B. bei Exmatrikulation).
  • Die Ausländerbehörde darf den Aufenthaltstitel nur verlängern, wenn der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende Ausbildung (Sprachkurse, ggf. Studienkolleg und Vorpraktika) insgesamt regelmäßig längstens 2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich 3 Semester noch als angemessen.
  • Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung beendet, oder erfolgreich abgeschlossen ist (z.B. Erwerb des Diploms; Exmatrikulation). Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts (z.B. von der Hoch- an die Fachschule) stellt regelmäßig jeweils neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums, sind neue Aufenthaltszwecke.
  • Ein Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Studiensemester gestattet werden (sog. Orientierungsphase). Bitte erkundigen Sie sich daher bei einem vorgesehenen Wechsel auf jeden Fall zunächst bei der Ausländerbehörde, ob Ihnen für das neue Ausbildungsziel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
  • Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten-, Postdoktoranden-Weiterbildung), oder als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen/öffentlichen Einrichtungen: Für diesen Personenkreis kommt ebenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität bzw. öffentlichen Ausbildungseinrichtungen (z.B. Max-Planck-Institut) benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit enthält.
  • Darüber hinaus muss der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung durch Drittmittel vorgelegt werden.
  • Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
  • Da wir nunmehr Formulare zur Beantragung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels einkaufen und diese urheberrechtlich geschützt sind, können wir Ihnen diese nicht mehr auf dieser Seite anbieten. Die Antragsvordrucke für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels liegen im Wartebereich der Ausländerbehörde aus.

Erforderliche Unterlagen

Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vollständig ausgefüllter Formblattantrag ·
  • 1 aktuelles Passfoto mit biometrischen Merkmalen ·
  • Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes (z.B. Sprachkursbescheinigung, Immatrikulation)·
  • Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes o Als ausreichend wird der Krankenversicherungsschutz angesehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, DAK, etc.) folgende Leistungen umfasst: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung medizinische Leistungen zur Rehabilitation Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt Hinweis: Eine Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf eigenen Antrag kann dazu führen, dass eine spätere Aufnahme in die AOK ausgeschlossen ist. ·
  • Nachweis der gesicherten Finanzierung o Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Regel-förderungssatz entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht: Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern Einzahlung einer Sicherungsleistung auf ein Konto in Deutschland (in Höhe eines Jahresbetrages) Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (in Höhe eines Jahresbetrages) Stipendiumsbescheinigung eines deutschen Trägers, oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation, oder Stipendium des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat. Ausländische Studierende aus Nicht - EU - und EWR – Staaten dürfen nach Aufnahme des Fachstudiums in der Regel längstens 90 Tage pro Jahr arbeiten.
  • Ärztliche Untersuchung, sofern erforderlich (nur bei erstmaliger Antragstellung).

Gebühren

80,00 Euro bis 110,00 Euro (je nach Sachverhalt).

Wir weisen darauf hin, dass bereits am Tage der Beantragung eine Vorschussgebühr von 30,-- Euro in Bar zu entrichten ist. Der Restbetrag wird bei Abholung des eAT fällig.

Bitte beachten Sie, dass wir keine 500,00 Euro-Scheine annehmen!

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Dezernat Soziales

FD Ausländerbehörde

Sitz Am Gutshof 1-7 14542 Werder (Havel)

Telefax: 03327 / 739 - 346

E-Mail abh@potsdam-mittelmark.de

Anschrift Postfach 1138 14801 Bad Belzig

Telefonauskunft:

 

Telefonische Erreichbarkeit:

03327 739 400

Telefonzeiten:

Mo - Do von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Fr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

 

 

Öffnungszeiten

Der Besuch dieser Behörde ist zur Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung auf dem elektronischen Wege möglich. Schreiben Sie bitte kurz Ihr Anliegen auf und senden Sie es an folgende E-Mail Adresse: abh@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten sind vorübergehend ausgesetzt

 Termine können unter termin-abh@remove-this.potsdam-mittelmark.de vereinbart werden.

Rechtliche Grundlagen

· Aufenthaltsgesetz · Aufenthaltsverordnung


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