Trinkwasserbrunnen - Bohrungen

Antragsverfahren zur Niederbringung von Bohrungen zum Zweck der Trinkwasserversorgung

Die Durchführung einer Bohrung zum Zweck der Trinkwasserversorgung unterliegt der Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen. Die Anzeige ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der Arbeiten zu erstatten, dass der zuständigen Wasserbehörde eine Sachprüfung tatsächlich möglich ist.

Die beantragten Bohrarbeiten (Niederbringen von Bohrungen, Ausbau zum Brunnen) stellen Gewässerbenutzungen dar, die erlaubnispflichtig sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG). Sie bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde, die vor Beginn der Benutzung vorliegen muss. Diese ist notwendig, auch wenn der spätere Zweck der Bohrung (hier: Trinkwasserversorgung) gemäß § 46 WHG erlaubnisfrei ist.

Eine Gewässerbenutzung ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 103 Abs. 1 und 2 WHG).

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs.1 WHG). Aus diesem Grund werden weitere Behörden über das Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten, um entgegenstehende Belange zu berücksichtigen. Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn hydrogeologische Standortfaktoren (u.a. hydraulische Verbindungen der durchteuften Grundwasserleiter, Salzwasseraufstieg, Artesik) dagegen sprechen oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten Nutzung. Der Antrag zur Niederbringung von Bohrungen zum Zweck der Trinkwasserversorgung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Es wird der genaue Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ca.-Koordinaten) der jeweils geplanten Bohrung zum Ausbau eines Brunnens benötigt. Legen Sie bitte einen Lageplan mit gekennzeichnetem Standort bei.
  • Tragen Sie bitte ebenfalls den erforderlichen Leitungsverlauf zwischen Brunnen und Wohnhaus ein.
  • Sofern sich das Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfinden soll, nicht in Ihrem Eigentum befindet, ist eine Einverständniserklärung oder ein Pachtvertrag mit dem Eigentümer vorzulegen. Die Pachtdauer ist ebenfalls mit anzugeben, da die wasserrechtliche Erlaubnis zum Schutz des Verpächters auf die Dauer der Pacht befristet wird.
  • Welche Tiefe wird für die Bohrung beantragt?
  • Aus welchem Grundwasserleiter soll das Grundwasser gefördert werden?
  • Welche Bohrfirma wird voraussichtlich für die Arbeiten beauftragt? Diese sollte nach DVGW W 120 zertifiziert sein. Dazu reichen Sie bitte die Kopie des Zertifikats ein.
  • Erfolgt die Bohrung im Spül- oder Trockenbohrverfahren?
  • Welche Firma übernimmt die Leitungslegungen und den Anschluss an das Wohnhaus?
  • Welche Aufbereitungstechnik kommt zum Einsatz?
  • Geben Sie bitte die Anzahl der dauerhaft im Haushalt lebenden Personen an.
  • Wie hoch wird der jährliche / tägliche Verbrauch geschätzt?
  • Geben Sie bitte die zu beregnende Gartenfläche in [m²] an, sofern der Brunnen ebenfalls zur Gartenbewässerung genutzt werden soll.
  • Sofern eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube auf dem Grundstück vorhanden ist, geben Sie dies bitte an und markieren ebenfalls den Standort auf dem beigelegten Lageplan. Folgendes ist zu beachten: Für die Entnahme von Grundwasser - zum Zweck der Trinkwasserversorgung - soll der Abstand des Brunnens zu Anlagen die der Aufnahme von Schmutzwasser oder Abfällen dienen (z. B. Sammelgruben) mindestens 25 m und zu Abwasseranlagen die eine ständige Zufuhr von Schmutzstoffen in den Untergrund bewirken (z. B. Kleinkläranlagen) mindestens 50 m betragen (DIN 2001-1).
  • Reichen Sie bitte ebenfalls die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den zuständigen Wasserversorger ein.

Beachten Sie bitte, dass vor der ersten Nutzung des geförderten Grundwassers eine Freigabe durch das Gesundheitsamt vorhanden sein muss.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Grundsätzlich ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit den zugehörigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Wenn die geplanten Arbeiten jedoch mit einem laufenden Bauvorhaben zusammenhängen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsicht einzureichen. Die untere Wasserbehörde wird innerhalb des Bauantragsverfahrens beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die wasserrechtliche Erlaubnis/Anordnung wird mit der Baugenehmigung erteilt.

Hinweis: Unvollständige Anträge können nach § 35 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt. Mit Zurückweisung des Antrages werden Gebühren erhoben (§ 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg - GebGBbg).

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Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/WHG.pdf

Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg


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