landwirtschaftliche Beregnung

Antragsverfahren zur Errichtung und Nutzung von Brunnen zum Zweck der landwirtschaftlichen Beregnung

Die Durchführung einer Bohrung zur Errichtung eines Brunnens oder einer Grundwassermessstelle unterliegen zunächst der Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen.

Die beantragten Bohrarbeiten (Niederbringen von Bohrungen, Ausbau zu Brunnen) mit der geplanten Entnahme von Grundwasser stellen Gewässerbenutzungen dar, die erlaubnispflichtig sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG). Sie bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde, die vor Beginn der Benutzung vorliegen muss.

Eine Gewässerbenutzung ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 103 Abs. 1 und 2 WHG).

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs.1 WHG). Aus diesem Grund werden weitere Behörden über das Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten, um entgegenstehende Belange zu berücksichtigen. Eine Untersagung erfolgt, sollte sich der Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes befinden oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten entstehen würden.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten jährlichen Grundwasserentnahmemenge.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Die wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Anforderungen des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entspricht (§ 11 Abs. 1 WHG). Hier ist insbesondere die Anlage 1 Punkt 13.3 UVPG zu beachten.

Bei Grundwasserentnahmemengen von 5.000 m³/a bis weniger als 100.000 m³/a ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn durch die Gewässerbenutzungen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind.

Bei Grundwasserentnahmemengen von 100.000 m³/a bis weniger als 10 Mio. m³/a ist eine allgemeinbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zur Vorbereitung der standort-/allgemeinbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 und 3 UVPG (https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/UVPG.pdf) zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu übermitteln (§ 7 Abs. 4 UVPG). Die Durchführung der standort-/allgemeinbezogenen Vorprüfung sowie die Bekanntmachung des Ergebnisses in der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 UVPG und § 5 Abs. 2 UVPG durch die zuständige Behörde.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis liegt bei der unteren Wasserbehörde (§ 126 Abs. 1 BbgWG). Die Zuständigkeit wechselt jedoch ab einer mittleren täglichen Entnahmemenge von 2.000 m³ zur oberen Wasserbehörde (§ 2 Punkt 7 Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung (WaZV)).

Antragsunterlagen

Der Antrag für die Errichtung und Benutzung von Brunnen zum Zweck der landwirtschaftlichen Beregnung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Es wird der genaue Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ca.-Koordinaten) der jeweils geplanten Bohrung zum Ausbau eines Brunnens benötigt. Legen Sie bitte einen Lageplan mit gekennzeichnetem Standort bei.
  • Sofern ebenfalls eine Grundwassermessstelle geplant ist, ist der geplante Standort wie oben genannt mitzuteilen. Beachten Sie, dass die zuständige Behörde die Errichtung einer/mehrerer Grundwassermessstelle(n) innerhalb der zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis beauflagen wird.
  • Sofern sich das Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfinden soll, nicht in Ihrem Eigentum befindet, ist eine Einverständniserklärung oder ein Pachtvertrag mit dem Eigentümer vorzulegen. Die Pachtdauer ist ebenfalls mit anzugeben, da die wasserrechtliche Erlaubnis zum Schutz des Verpächters auf die Dauer der Pacht befristet wird.
  • Welche Tiefe wird für die Bohrung beantragt?
  • Aus welchem Grundwasserleiter soll das Grundwasser gefördert werden?
  • Welche Bohrfirma wird voraussichtlich für die Arbeiten beauftragt?
  • Geben Sie bitte den Zweck für die spätere Nutzung der Bohrung an (z.B. Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen (hier ist die Kultur zu benennen)).
  • Geben Sie bitte an, welche Grundwasserentnahmemenge jährlich, monatlich und täglich maximal gefördert werden soll und geben den Entnahmezeitraum an (z.B. ganzjährig oder die jeweiligen Monate). Sofern Sie nur in einem bestimmten Zeitraum Grundwasser fördern wollen, teilen Sie bitte mit, ob die jährliche Entnahmemenge in gleichen Teilen auf die Monate und die tägliche Entnahme aufgeteilt werden sollen oder ob es Spitzenentnahmen geben wird. Sollte die Grundwasserentnahme über mehrere Brunnen erfolgen, geben Sie bitte auch an, in welchem Verhältnis die Fördermenge auf die Brunnen verteilt wird.
  • Anhand der jährlichen Grundwasserentnahme wird entschieden, ob eine standort- oder allgemeinbezogene Vorprüfung nach dem UVPG durchzuführen ist. Entsprechend sind weitere Angaben gemäß Anlage 2 und 3 des UVPG einzureichen.
  • Der jährliche Wasserbedarf ist bezüglich der Flächengröße, der Bodenkennwerte und der angebauten Kultur zu erklären.
  • Geben Sie zu bewässernde Fläche (Gemarkung, Flur, Flurstück) an und legen einen Lageplan bei. Auch für die genutzten Flächen ist der Nachweis des Eigentums / Einverständniserklärung mit Pachtvertrag und –dauer zu erbringen.
  • Sofern eine Beregnung geplant ist, ist diese in der Art zu erläutern (z.B. Beregner, Tröpfchenbewässerung).
  • Sollten Beregner aufgestellt werden, wird ebenfalls die Anzahl, Größe und der Radius des Beregners als auch die Reichweite benötigt.
  • Werden Leitungen gelegt? Wenn ja, erfolgt dies oberirdisch oder unterirdisch? Werden Leitungen nur temporär oder ganzjährig ausgelegt? Reichen Sie bitte auch einen Leitungsplan ein.

Sofern bei der landwirtschaftlichen Beregnung Düngemittel / Zusatzstoffe eingesetzt werden sollen, sind weitere Angaben diesbezüglich erforderlich. Möglicherweise ist hier über eine weitere, separate wasserrechtliche Erlaubnis zu entscheiden, die das Lagern und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen regelt. Als Grundlage dient hier die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV). Geben Sie bitte mindestens folgende Informationen an:

  • Welcher Stoff (Handelsname) wird verwende? Legen Sie bitte das Produktinformationsblatt bei.
  • Handelt es sich um ein Gemisch oder erfolgt eine Zugabe des reinen Stoffes in das System? In welchem Verhältnis erfolgt die Zugabe?
  • Welchen Aggregatzustand hat der Stoff?
  • Geben Sie bitte die Wassergefährdungsklasse an, sofern diese bekannt ist.
  • Welche Menge / Volumen des Stoffes wird von Ihnen gelagert?
  • Wo erfolgt die Lagerung? Geben Sie bitte den Standort an (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Geben Sie bitte die Art der Lagerung an (z.B. im Freien mit/ohne Überdachung, im Gebäude)
  • Welche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Auffangwanne, doppelwandige Behälter) sind vorhanden?
  • Wie oft bzw. in welchem Intervall und mit welcher Menge erfolgt die Düngung?

Unvollständige Anträge können nach § 35 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt. Die Ablehnung des Antrages erfolgt gemäß § 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) kostenpflichtig.

Nutzungsentgeltpflicht

Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann und die jährliche Grundwasserentnahme > 3.000 m³ überschritten wird, ist ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten (§ 40 BbgWG). Die Entscheidung hierüber trifft die obere Wasserbehörde, die über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde informiert wird.

Eintragung ins elektronische Wasserbuch

Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann und die tägliche Entnahmemenge 8 m³ (d.h. 2.920 m³/a) beträgt, ist dieses gem. § 87 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Brandenburgische Wasserbuchverordnung – BbgWaBuV) in das elektronische Wasserbuch des Landes Brandenburg einzutragen. Dies erfolgt, sobald die wasserrechtliche Erlaubnis ihre Bestandskraft erlangt hat. Sie werden im Anschluss der Eintragung darüber informiert und erhalten das dazugehörige Registrierungsprotokoll mit der Wasserbuchblattnummer.

hier gelangen Sie auf die Seite der:
unteren Wasserbehörde

Dokumente

Antragsverfahren landw Beregnung
(PDF, 0.28 MB)

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Frau Steinmetz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Telefon: 03328 318-291
Fax:      03328 318-581
Handy:  0160 96901238

Mail: wasser@remove-this.Potsdam-mittelmark.de

Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG: www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/WHG.pdf

Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG: bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG: www.gesetze-im-internet.de/uvpg/UVPG.pdf

Gebührengesetz für das Land Brandenburg – GebGbg: bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212925

Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/wazv

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/AwSV.pdf

 


Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z
Zum Seitenanfang