Anlagen in, an, unter und über Gewässern

Wenn eine Anlage in, an, unter und über einem Gewässer errichtet oder wesentlich verändert wird, bedarf es gemäß § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.
Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden.

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unteren Wasserbehörde

Verlauf

Der Antrag auf Genehmigung (siehe Dokumente) ist in 5-facher Ausfertigung ausgefüllt, unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Durch die untere Wasserbehörde werden alle benötigten Stellungnahmen beim Landkreis für das Vorhaben eingeholt. Die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde ist ein Bestandteil der wasserrechtlichen Genehmigung. Für die Prüfung des Antrages ist die Stellungnahme vom Eigentümer des Gewässers unbedingt mit einzureichen. Dabei ist der Wasser- und Bodenverband für die Gewässer II. Ordnung und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Gewässer I. Ordnung zuständig.

Gebühren

Für die wasserrechtliche Erlaubnis werden Gebühren entsprechend des Baukostenwertes erhoben. Die Baukosten dafür im Antrag unbedingt angeben.

  • für die ersten 52 000 EUR 1,1 % des Baukostenwertes, mindestens 85,00 €
  • für die weiteren 461 000 EUR 0,22 % des Baukostenwertes
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil 0,11 % des Baukostenwertes

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Frau Boll
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
wasser@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318-292
Telefax: 03328 318-185
Handy: 0160 4717960

Öffnungszeiten

Montag
nach Vereinbarung

Dienstag
09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Donnerstag
nach Vereinbarung

Freitag
nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

  • § 36 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 87 Brandenburgisches Wassergesetz

Übersicht Dienstleistungen
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