Jagdaufsicht / Jagdschutz

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes (alle dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere) insbesondere vor Wilderei, Futter- und Wassernot, Wildseuchen (z. B. Schweinepest), vor wildernden Hunden und streunenden Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Er umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen.

Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt - neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Jagdbehörden, Polizei) dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Der Jagdausübungsberechtigte ist gesetzlich verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben bzw. ausüben zu lassen.

Da Jagdwilderei kein Kavaliersdelikt ist und leider immer wieder vorkommt, sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt, Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen.

Des Weiteren dürfen wildernde Hunde und streunende Katzen getötet werden. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend, Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) können zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige und fachlich geeignete Personen als Jagdaufseher in Ihrem Jagdbezirk bestellen. Diese Jagdaufseher sind aber vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbehörde zu bestätigen.

Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz sein würde.

Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.

Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind bestätigte Jagdaufseher.

Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein.

Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren und vor Wildseuchen umfasst. Diese Befugnis zur Ausübung des teilweisen Jagdschutzes ist dann in den Jagderlaubnisschein einzutragen.

Verlauf

Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbehörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis.

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von der obersten Jagdbehörde (beim MIK) staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (siehe unter Dokumente)
  • Bestellungsvertrag für Jagdaufsicht
  • Nachweis einer der folgenden fachlichen Eignung:
    - staatlich anerkannte Prüfung als Jagdaufseher
    - abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen
      oder höheren Forstdienst
    - Berufsjäger
  • gültiger Jahresjagdschein
  • ggf. Nachweis Jagdpachtfähigkeit
  • aktuelles Passfoto

Gebühren

Für die Bestätigung (einschließlich Ausweis) wird eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 – Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 – Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

 

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • §§ 38 - 40 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstelle 6.2.40 und 6.2.41 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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