Jagderlaubnis / Anzeige und Eintragung in Jagdschein

Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben dem behördlichen
Jagdschein (LINK) auch einer privatrechtlichen Erlaubnis
(Eigentums-Jagdrecht, Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnis).

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Allgemein

Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) können einem Jagdgast eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich auch gegenseitig zur Erteilung schriftlich bevollmächtigen.

Schriftform

Die entgeltliche (gegen Bezahlung) Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.

Wenn der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird (auch unentgeltlich), hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen. Diese ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen.

Berufsjäger/Jagdaufseher

Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

Einschränkungen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis vorübergehend beschränken oder aussetzen.

Anzeigepflicht

Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht.

Verlauf

Der Erlaubnisinhaber hat die entgeltliche Jagderlaubnis bei der für den Jagdbezirk örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die für den Wohnsitz des Jägers zuständige untere Jagdbehörde trägt dann unter Vorlage der angezeigten Jagderlaubnis die anteilige Fläche in den Jagdschein ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Jagderlaubnisschein/Jagderlaubnisvertrag
  • Jagdschein zur Eintragung

Gebühren

Für die Anzeige und Eintragung in den Jagdschein wird eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 – Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 – Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

 

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr 

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

Rechtliche Grundlagen

  • § 11, 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 15, 16 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstellen 6.2.19 und 6.2.20 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z
Zum Seitenanfang