Namensänderung

Ein Vor- und/oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist, d. h. wenn seine Gründe, an Stelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurück treten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens begründet sind.

Hinweise

Die Namensänderung ist mit der Bekanntgabe des Bescheides wirksam. Sie wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Sie berechtigt und verpflichtet den Namensträger, den erteilten Namen zu führen. Über die Namensänderung wird eine Urkunde erteilt.

Verlauf

Der Antrag auf Namensänderung ist schriftlich zu stellen. Für die Entgegennahme von Anträgen sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Standesämter) zuständig. Die Entscheidung trifft die Kreisordnungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • ausführliche Begründung, die die Änderung des Namens rechtfertigen soll
  • Nachweis durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses etc., dass der Antragsteller zu dem nachfolgenden Personenkreis gehört:
  • der Deutschen
  • der Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
  • der ausländischen Flüchtlinge oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland
  • Nachweis des Wohnsitzes durch eine Bescheinigung der Meldebehörde
  • beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags des Antragstellers und allen Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • war oder ist der Antragsteller verheiratet, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages
  • bei geschiedenen Antragstellern – Nachweis über das Sorgerecht
  • bei verwitweten Antragstellern – Sterbeurkunde
  • für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über familiengerichtliche Anhörung bei beschränkt Geschäftsfähigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund, Pfleger oder Betreuer gestellt wird, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
  • eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller schon einmal einen Antrag auf Änderung des Namens gestellt hat
  • Erklärung über die Kenntnis der Gebührenhöhe
  • Einkommensnachweis, wenn der Antragsteller Gebührenermäßigung bzw. – befreiung beantragt.

Dokumente

Ich habe meinen Namen geaendert
(DOC, 0.02 MB)

Gebühren

Für die Änderung eines Vor- und Familiennamens sowie im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Namenänderungsantrages wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 € bis 1022 €. Die Gebühr für die Vornamensänderung beträgt 2,50 € bis 255 €. Wird der Antrag angelehnt oder zurückgenommen, erfolgt eine Festsetzung von 1/10 bis zur Hälfte der Gebühr. Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung bemessen. Beantragt der Antragsteller Gebührenermäßigung bzw. -befreiung, so muss er seine Einkommensverhältnisse nachweisen.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 2 - Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Fachdienst 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen

Sitz:
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)

Telefon: 03327/ 739 - 293
Telefax: 03327/ 739 - 346
E-Mail: eos@potsdam-mittelmark.de

Anschrift
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Öffnungszeiten

Der Besuch dieser Behörde ist zur Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung auf dem elektronischen Wege möglich. Scheiben Sie bitte kurz Ihr Anliegen auf und senden Sie es an folgende E-Mail Adresse: eos@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten sind vorübergehend ausgesetzt

 

Dienstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr

Montag und Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Mittwoch geschlossen

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)


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