Grundstücke - Abweichungen/Teilung

Unter dem Begriff der Grundstücksteilung wird die Erklärung des Grundstückseigentümers oder eines beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verstanden, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben werden soll. Dieser abgetrennte Grundstücksteil kann dabei als selbstständiges Grundstück weitergeführt oder mit einem anderen Grundstück (oder anderen Grundstücksteilen) verschmolzen werden. Die Teilung von Grundstücken ist genehmigungsfrei. Würden durch die beabsichtigte Teilung eines Baugrundstücks bauordnungswidrige Zustände entstehen, darf die Teilung nur durchgeführt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde zuvor eine Abweichung zugelassen hat.

Hinweise

Der Antrag auf grundbuchliche Teilung ist von allen Eigentümern oder einem Bevollmächtigten aller Eigentümer zu stellen und zu unterzeichnen. Die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wenn die Teilung Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften verlangt. Bei Abweichungen zu Teilungsanträgen wird unter anderem geprüft, ob Grenzabstände eingehalten sind (Abstandsflächen), ob das neue Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt (Erschließung), ob die Forderungen des Brandschutzes eingehalten sind usw...

Verlauf

Die Zulassung von Abweichungen, die zur Teilung eines Grundstückes erforderlich ist, ist im § 67 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag über die Zulassung der Abweichung nach Ermessen. Hierbei sind sicherheitsrechtliche Aspekte, Gesichtspunkte der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und der Gleichheitsgrundsatz und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Abweichung muss dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung, von welcher abgewichen werden soll, entsprechen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften ist zudem das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Für die Abweichung ist ein Antrag (Vordruck für Baugenehmigung) zu stellen. Als Anlage ist ein amtlicher Lageplan in dreifacher Ausfertigung erforderlich und gegebenenfalls weitere, für das Vorhaben relevante Unterlagen.

Gebühren

Die Gebühren für Abweichungen berechnen sich nach der Baugebührenordnung. Für die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist je Abweichung eine Rahmengebühr von 100 Euro bis 5.000 Euro festzusetzen.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18 A
14513 Teltow

Technische Bauaufsicht I
Telefon: 03328/318-340 oder -368
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Amt Brück
  • Amt Beetzsee
  • Stadt Bad Belzig
  • Stadt Beelitz
  • Gemeinde Kloster Lehnin
  • Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
  • Amt Niemegk Stadt Treuenbrietzen
  • Amt Wusterwitz
  • Stadt Werder (Havel)
  • Gemeinde Wiesenburg
  • Amt Ziesar 


Technische Bauaufsicht II
Telefon: 03328/318-440 oder -441
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Gemeinde Kleinmachnow
  • Gemeinde Seddiner See
  • Gemeinde Stahnsdorf
  • Stadt Teltow
  • Gemeinde Michendorf
  • Gemeinde Nuthetal
  • Gemeinde Schwielowsee

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

Rechtliche Grundlagen

Brandenburgische Bauordnung
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Brandenburgische Baugebührenordnung


Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z
Zum Seitenanfang