Kfz - Aus einem anderen Bundesland / Landkreis umschreiben

Ab sofort haben Sie auch die Möglichkeit mit Hilfe des Onlinedienstes i-Kfz ein zugelassenes Fahrzeug umzuschreiben. Damit entfällt der Besuch bei der Behörde.

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Sie haben ein Kfz aus einem anderen Bundesland oder Landkreis erworben bzw. Sie sind aus einem anderen Bundesland oder Landkreis in den Landkreis Potsdam-Mittelmark gezogen? Dann beachten Sie bitte nachfolgende Punkte:

Bei einem Wohnort- oder Halterwechsel innerhalb Deutschlands besteht die Möglichkeit das bisherige Kennzeichen beizubehalten. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug angemeldet bleibt und nicht außer Betrieb gesetzt wurde. Der Fahrzeughalter ist dennoch verpflichtet das Fahrzeug bei der jetzt zuständigen Zulassungsbehörde umzumelden. Sofern es sich um eine Adressänderung ohne Halterwechsel handelt, ist nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) der Behörde vorzulegen. In allen anderen Fällen ist sowohl die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen.

Sie möchten vorab schon Ihr Wunschkennzeichen reservieren? Hier geht es zur Online-Reservierung.

Bei Finanzierung und Halteränderung des Fahrzeuges fordern Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von Ihrer Bank an. Sobald das Dokument von der entsprechenden Stelle angefordert wurde, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in der Zulassungsbehörde vorliegt.

Der Zugang zur Behörde ist ausschließlich nach vorheriger Online-Terminvereinbarung 

Besucheradresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Telefon 033841 910 
Telefax 03327 739 229
fb2@remove-this.remove-this.potsdam-mittelmark.de

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief), nicht notwendig bei Umzug und Beibehaltung der Kennzeichen
  • bisherige Kennzeichen (nicht bei Kennzeichenbeibehaltung)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB zum Abruf) – nicht notwendig wenn Kennzeichen beibehalten werden und eine Übernahme vom Kraftfahrt Bundesamt möglich ist
  • gültige HU-Bescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat (nicht notwendig wenn das Kennzeichen beibehalten wird) (ggf. muss dieses sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein)
  • Wenn Sie im Namen Dritter handeln, Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers im Original
  • ggf. Gutachten nach §§ 19 oder 21 StVZO
  • ggf. Diebstahlanzeige
  • ggf. bei Zulassung auf einen Minderjährigen Einwilligungserklärung beider Elternteile sowie beide Personalausweise im Original
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Gebühren

Grundgebühren

  • Halterwechsel bzw. Umzug, mit Kennzeichenänderung 27,10 EUR
  • Halterwechsel  bzw. Umzug, mit Beibehaltung der Kennzeichen 23,60 EUR

Zusatzgebühren

  • Berichtigung der Erfassungsunterlagen (KBA) 0,60 EUR oder 2,60 EUR
  • Ausstellung neuer ZBII (bei Umzug / Halterwechsel) 3,80 EUR
  • Eintragung technischer Änderungen und Erteilung Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO 39,50 EUR
  • Eintragung technischer Daten nach § 19 StVZO 10,20 EUR
  • Ermittlung fehlender Daten 2,50 EUR
  • Feinstaubplakette 5,00 EUR
  • Sicherungsübereignung Bankbrief 10,20 EUR
  • Versand Bankbrief 5,10 EUR
  • Umtausch bisheriger Fahrzeugbrief in neue ZB II 5,10 EUR
  • Kennzeichenreservierung 2,60 EUR
  • Wunschkennzeichen 10,20 EUR
  • Klebesiegel (je Klebesiegel) 0,30 EUR

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Fachdienst Zulassungsbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Öffnungszeiten

Der Zugang zur Behörde ist ausschließlich nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.

Unsere Sprechzeiten sind:

Montag: 7:30 bis 14:30 Uhr
Dienstag: 7:30 bis 15:30 Uhr
Mittwochs 7:30 bis 11:30 Uhr
Donnerstag: 9:00 bis 17:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 11:30 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

So finden Sie uns


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