Abschussplan für Schalenwild

Ein bestätigter Abschussplan für Schalenwild (Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild) stellt die Grundlage für die berechtigte Ausübung der Jagd und eine zielgerichtete Wildbewirtschaftung auf diese Wildarten dar.

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Die Einreichung eines Abschussplanantrages ist für jeden Jagdbezirk bis spätestens 01.04. verpflichtend.

Für Schwarzwild ist im Land Brandenburg ein Mindestabschussplan zu erstellen.

Gruppenabschusspläne von mehreren Jagdbezirken sind zulässig. Sie sind nur insgesamt für beide Geschlechter und alle Altersklassen der jeweiligen Wildart zulässig. Gruppenabschusspläne sind auch für alle Wildarten zulässig.

Bei der Planung sind die Vorgaben der neuen Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) aus dem Jahr 2019 zu beachten. Bei der Planung sind hiernach keine Zielbestände mehr zwingend anzugeben, sondern vorrangig die Wildschadenssituation (Nachweise und ERläuterungen sind als Anlage zum Abschussplanantrag beizufügen) zugrunde zu legen. Für Rot-, Dam- und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklassen 0 und 1 als Mindestabschuss. Daneben gelten die Klassifizierungen der Anlage 1 der BbgJagdDV. Bei einer nachgewiesenen erhöhten Wildschadenssituation erfolgt die Bestätigung/Festsetzung für weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild als Mindestabschussplan. Für Rehwild ist ab dem Jagdjahr 2015/2016 kein Abschussplan mehr aufzustellen.

Streckenliste:

Die untere Jagdbehörde kann im Rahmen der Prüfung auch die (detaillierte) Streckenliste (Beispielmuster siehe Dokumente) des zurückliegenden Jagdjahres verlangen. 

 

Verlauf

Der Abschussplan für Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild (verbindliches Muster des Ministeriums vom 25.11.2019 - bisher nicht amtlich bekannt gemacht) ist vom Jagdausübungsberechtigten in jedem Jagdjahr unter Angabe aller notwendigen Daten im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft bzw. dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes aufzustellen.

Der Abschussplanantrag ist der Unteren Jagdbehörde möglichst bis zur 8. KW (Ende Februar) einzureichen, um eine rechtzeitige Bearbeitung der über 300 Jagdbezirke zu ermöglichen. Spätestens am 01.04. des laufenden Jahres muss dieser vorliegen, ansonsten wird eine Gebühr erhoben.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt. Ansonsten erfolgt eine gebührenpflichtige (siehe Gebührenordnung) Festsetzung, z.B. wenn Unterlagen nicht/nicht fristgemäß oder in unzureichender Qualität (falsche oder fehlende Angaben) eingereicht werden.

Auch die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat.

Gleiches gilt bei der Beantragung von Gruppenabschussplänen (verbindliches Muster des Ministeriums vom 25.11.2019 - bisher nicht amtlich bekannt gemacht).

Erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu den Plananträgen (Bestätigung/Festsetzung) ist die Jagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild in der von der unteren Jagdbehörde festgelegten Höhe zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Abschussplanvordruck
  • ggf. Nachweis zur Wildschadenssituation

 

Gebühren

Für die Festsetzung eines Abschussplanes kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden - siehe Gebührenordnung.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernnat 3 - Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 - Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr 

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

 

 

Rechtliche Grundlagen

  • § 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 29 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • § 4 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) mit Anlage
  • Tarifstelle 6.2.30 der Anlage 2 Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
  • Hegerichtlinie Brandenburg

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