Formelle Bürgerbeteiligung im Landkreis Potsdam-Mittelmark

In der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind vier verschiedene Formen der Bürgerbeteiligung im politischen Entscheidungsprozess festgeschrieben. Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Beschreibung der einzelnen Varianten der formellen Bürgerbeteiligung.

Bevor Sie jedoch diese Möglichkeiten der politischen Teilhabe in Anspruch nehmen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung durch das Kreistagsbüro des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Rechte benötigen (u.a. zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zu wichtigen Terminen und Fristen).

1. Einwohnerfragestunde

Einwohnerfragestunden dienen Bürgerinnen und Bürgern dazu, ihre eigenen Fragen und Anliegen dem Kreistag vorzutragen und diese zu erörtern (§ 131 i.V.m. § 13 Kommunalverfassung). Der Kreistag führt dazu jährlich mindestens zwei Einwohnerfragestunden durch. Damit sich der Kreistag zu Ihren Fragen und Vorschlägen entsprechend vorbereiten kann, sollten Sie die schriftliche Anfrage mindestens sieben Arbeitstage vor der Sitzung dem/der Vorsitzenden des Kreistages zusenden. In der Kreistagssitzung haben Sie dann die Gelegenheit, Ihre Frage bzw. Ihren Vorschlag bei einer Redezeit von 3 Minuten zu begründen. Nach der Beantwortung erhalten Sie nochmals die Gelegenheit bis zu zwei vertiefende Fragen zu stellen.

Unabhängig davon, haben Sie in jeder Kreistagssitzung die Möglichkeit, Fragen an den Kreistag oder den Landrat zu richten, welche dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet werden, wenn eine sofortige Antwort nicht möglich ist.

 

2. Einwohnerantrag

Mittels eines Einwohnerantrages besteht die Möglichkeit, dass der Kreistag sich mit einer bestimmten Angelegenheit befasst und darüber entscheidet (§ 131 i.V.m. § 14 Kommunalverfassung). Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden und von mindestens 5 % der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet worden sein. Der Einwohnerantrag ist dabei nur zulässig, wenn in den letzten zwölf Monaten kein Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit gestellt wurde. Der Kreistag berät und entscheidet dann über Ihren Einwohnerantrag in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Hierbei haben Sie natürlich die Gelegenheit, sich umfassend zu Ihrem Antrag zu äußern und diesen zu erläutern. 

 

3. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Eine weitere Form der Bürgerbeteiligung ist das zweistufige Verfahren des Bürgerbegehrens / des Bürgerentscheides.

Dabei stellt das Bürgerbegehren den ersten Schritt dar. Grundsätzlich können Sie zu allen Themen, die in der Zuständigkeit des Landkreises liegen, ein Bürgerbegehren herbeiführen. Jedoch sind gewisse Themenbereich in der Kommunalverfassung davon ausgenommen (§ 131 i.V.m. § 15 Kommunalverfassung). Damit ein Bürgerbegehren zulässig ist, muss es von mindestens 10 % der Bürger unterschrieben werden. Die gesammelten Unterschriften werden der Kreisverwaltung übergeben und von dieser geprüft.

Ist das Begehren zulässig findet ein Bürgerentscheid über das Anliegen statt. Dieser Bürgerentscheid entfällt nur dann, wenn der Kreistag die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme beschließt. Das Ergebnis des Bürgerentscheides ist bindend, wenn mindestens 25 % aller Stimmberechtigten an der Abstimmung teilgenommen haben und der Antrag mehrheitlich angenommen wurde.

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