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Öffentliche Bekanntgabe 28. Juli 2021

Elektronische öffentliche Bekanntgabe gemäß § 1 der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.02.2021 (GVBl. II Nr. 17/2021): Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 62/2021) Folgendes bekannt:

Sechste Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark über die häusliche Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind, von Verdachtspersonen sowie von engen Kontaktpersonen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht die folgende Allgemeinverfügung: 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die im Landkreis Potsdam-Mittelmark ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und 1. mittels PoC-Antigen-Test oder PCR-Test positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden ("Erkrankte"); 2. Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben oder noch unterziehen werden ("Verdachtspersonen"); 3. denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontaktes zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) als enge Kontaktpersonen gelten ("enge Kontaktperson"). Sofern Kinder und Jugendliche in der Schule, der Kita oder dem Hort Kontakt zu einem bestätigen Fall von SARS-CoV-2 hatten oder einen Kontakt hätten haben können und die Eltern entweder vom Gesundheitsamt oder von der Schule, der Kita oder dem Hort (z. B. auf deren Internetseite) auf den Infektionsfall hingewiesen wurden, gelten diese Kinder und Jugendlichen entsprechend den Kriterien des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung ebenfalls als enge Kontaktperson. 2. Selbsttest Nicht in den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen Personen, die eigenhändig oder mit Hilfe Dritter in einem Selbsttest einen Positivbefund ermittelt haben. Diesen Selbsttestern wird dringend empfohlen, das eigene Testergebnis unverzüglich durch einen Hausarzt oder einen Facharzt überprüfen zu lassen. Bei einer Bestätigung des Positivbefundes finden die nachfolgenden Anordnungen für Erkrankte Anwendung. 3. Quarantäne und Meldepflichten Erkrankte, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen haben sich ohne weitere Anordnung des Gesundheitsamtes in häusliche Quarantäne zu begeben und dem Gesundheitsamt die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen. Folgende Möglichkeiten stehen für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung: a) postalisch: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig b) elektronisch: gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de
Auf der Internetseite des Landkreises steht ein Meldebogen zur Verfügung. Dieser kann online ausgefüllt und per E-Mail versendet oder als PDF heruntergeladen, ausgedruckt und postalisch versendet werden. c) telefonisch: Die Hotline des Gesundheitsamtes ist für Infektionsmeldungen von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 14 Uhr unter folgender Telefonnummer erreichbar: 033841/91-111 (an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen besteht eine elektronische Erreichbarkeit unter: corona-gesundheitsamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de). Erkrankte und Verdachtspersonen haben dem Gesundheitsamt diejenigen Personen mit Vornamen, Nachnamen und (soweit möglich) Adresse oder Telefonnummer zu melden, mit denen sie in den vergangenen zwei Tagen engen Kontakt hatten. Erkrankte und Verdachtspersonen sind darüber hinaus verpflichtet, die gegenüber dem Gesundheitsamt benannten Kontaktpersonen über die Erkrankung bzw. den Verdacht einer Sars-CoV-2-Infektion zu informieren. Bei stationärer Einweisung aufgrund von Sars-CoV-2-Symtomen ist das Gesundheitsamt unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, um ggf. weitere Maßnahmen festzulegen.

4.   Beginn und Ende der Quarantäne

4.1.        Die Quarantäne beginnt

a)    für Erkrankte mit Symptomen am Tag des Auftretens der Symptome,

b)    für Erkrankte ohne Symptome an dem Tag des Tests,

c)    für Verdachtspersonen mit Aufsuchen des Hausarztes zur ärztlichen Beratung und Untersuchung,

d)    für enge Kontaktpersonen, die in demselben Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben, mit dem Tag des erstmaligen Auftretens von sichtbaren Symptomen (Symptombeginn) bei dem Erkrankten bzw. bei Symptomfreiheit mit dem Tag des positiven Testergebnisses dieses Erkrankten,

e)    für enge Kontaktpersonen, die nicht im Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben, mit dem Tag des letzten Kontakts zu einem positiv bestätigten Erkrankten.

4.2.        Die Quarantäne endet

a)    für Erkrankte mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses beim Gesundheitsamt. Die Testung zur Beendigung der Quarantäne darf jedoch frühestens am 14. Tag der Quarantäne erfolgen;

b)    für Verdachtspersonen mit Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Quarantäne fortgesetzt. Es gelten dann die Regelungen für Erkrankte;

c)    für enge Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis vorliegt, mit dem Ablauf von 14 Tagen und Vorliegen von Symptomfreiheit. 

4.3.        Sollten 48 Stunden vor Ablauf des Quarantänezeitraumes noch Symptome vorliegen, ist mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen (siehe Nr. 1). 

4.4.        Das negative Testergebnis ist durch eine Bescheinigung über die Absolvierung eines PoC- oder eines PCR-Tests zu belegen.

5.   Verhaltenspflichten während der Quarantäne

2.1          Erkrankten, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen ist es für die gesamte Dauer der Quarantäne untersagt,
- die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Das gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, medizinischer Notfall),
- Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören,
- persönlichen Kontakt zu anderen häuslich isolierten Personen oder zu Erkrankten aus 
anderen Haushalten zu haben. 

2.2          Hausarztbesuche und Facharztbesuche sind mit vorheriger Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich. In diesen Fällen haben Erkrankte, Verdachtspersonen oder enge Kontaktpersonen anderen Personen vorab ausdrücklich auf das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hinzuweisen. Bei Kontakt ist eine FFP2- Maske zu tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.

2.3          Erkrankte, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Erkrankten sich in einem anderen Raum als die übrigen Haushaltsmitglieder aufhalten.

2.4          Möglicherweise kontaminierte Abfälle (zum Beispiel benutzte Taschentücher, Küchenabfalle, Materialen, die zum Abdecken von Mund oder Nase verwendet wurden) sind in stabilen Müllsäcken zu sammeln und in der Restmülltonne zu entsorgen.

2.5          Erkrankte, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen müssen während der Quarantäne ein Tagebuch (Quarantäne-Tagebuch) führen, in dem zweimal täglich und mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen die Körpertemperatur und Krankheitszeichen sowie der Kontakt zu Personen festzuhalten sind. Die Angaben aus dem Tagebuch sind von den Erkrankten, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt auf Verlangen mitzuteilen.

Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Erkrankten, Verdachtspersonen und engen Kontaktpersonen müssen gemäß § 16 Absatz 5 IfSG die Erziehungsberechtigten oder die Betreuer/innen für die Einhaltung der Regeln zu den Absätzen 5.1 bis 5.5 sorgen.

6.   Beobachtung

Für die Dauer der Quarantäne stehen Erkrankte, Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen unter der Beobachtung des Gesundheitsamtes. Wer unter Gesundheitsbeobachtung steht, hat die erforderlichen Untersuchungen durch das Gesundheitsamt zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Hierzu sind insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial (z. B. Speichel, Blut) auf Verlangen bereitzustellen. Aufgrund der Beobachtung sind Erkrankte verpflichtet, dem Gesundheitsamt zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten, dem Gesundheitsamt auf Verlangen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt und dem künftig zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem die Mitteilung über die häusliche Quarantäne sowie über den Gesundheitszustand. (Begründung: Hier nicht veröffentlicht) Bad Belzig, den 28. Juli 2021 gez. i.V. Schulz Fachbereichsleiter des Fachbereichs 3 Zum vollständigen Text der Allgemeinverfügung vom 28.07.2021 sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen (IfSG),
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