Schülerbeförderung - Kostenerstattung
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Übersicht
Landkreise und kreisfreien Städte erstatten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Fahrtkosten für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
Landkreise und kreisfreien Städte erstatten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Fahrtkosten für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren wird durch eine Satzung festgelegt.
Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes.
- Der Hauptwohnsitz der Schüler/in befindet sich im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
- Die Erstattungspflicht besteht, wenn der Schulweg
- für Schüler der Primarstufe mindestens 2 km
- für Schüler der Sekundarstufe I mindestens 3 km
- für Schüler der Sekundarstufe II bzw. für Schüler der Bildungsgänge des OSZ mindestens 5 km beträgt
- Wird eine andere als die unter Absatz 2 der Satzung genannten Schulen besucht, werden nur die Kosten erstattet, die für den Besuch der zuständigen bzw. kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurde oder die unter Abs. 2 genannte Schule aus Kapazitätsgründen nicht aufnahmefähig war.
- Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten
- Bestätigung der Schule (Schulstempel)
- Zahlungsnachweise
ggf. Kapazitätsablehnungen anderer Schulen
ggf. Zuweisung des Staatlichen Schulamtes
Der Antragssteller erwirbt die notwendige Fahrkarte für den Weg von der Wohnung zur Schule und reicht die verauslagten Kosten dann zur Erstattung im FD Schülerbeförderung ein.
Das Antragsformular auf Erstattung von Schülerfahrkosten ist auf dieser Internetseite (siehe "Formulare") erhältlich.
Die notwendigen Fahrtkosten werden halbjährlich (siehe "Fristen") erstattet. Der individuelle Anspruch ergibt sich aus den Bestimmungen der Satzung.
Nach erfolgter Prüfung wird der Erstattungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen.
Die Anträge auf Erstattung der Fahrtkosten des vorangegangenen ersten Schulhalbjahres (August bis Januar) sind bis spätestens zum 01. April und des vorangegangenen zweiten Schulhalbjahres (Februar bis Juli) bis spätestens zum 01. Oktober beim Landkreis Potsdam-Mittelmark einzureichen.
Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Das Datum des Antragseinganges beim Landkreis Potsdam-Mittelmark entscheidet über die Rechtzeitigkeit des Zuganges.
bis zu 3 Monate