Pflegeformen

Es gibt folgende unterschiedliche Formen von Pflegeverhältnissen:

Kurzzeitpflege:
dient der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie über Tag und Nacht für einen befristeten Zeitraum in Notsituationen (gemäß § 20 SGB VIII wegen Krankheit, Kur, Entbindung, berufsbedingte Abwesenheit, plötzlicher Tod einer oder beider Elternteile), wenn die Sorgeberechtigten für diesen Zeitraum die Erziehung, Betreuung und Versorgung nicht selbst sicherstellen können.

Bereitschaftspflege:
ist eine Form der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (gemäß § 42 SGB VIII) bei einer geeigneten Person (Pflegefamilie) über Tag und Nacht mit sofortiger Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt für einen befristeten Zeitraum, der 3-6 Monate in der Regel nicht überschreiten sollte, längstens aber bis zur Klärung der weiteren Perspektive des Kindes.

befristete Vollzeitpflege:
dient der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint bzw. eine Rückkehr feststeht bzw. wenn eine befristete Hilfe nötig ist, bis die weitere Lebensperspektive geklärt ist. Der Zeitraum der Befristung richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf und dem kindlichen Zeitempfinden.

unbefristete Vollzeitpflege (Dauerpflege):
für Kinder und Jugendliche, deren Erziehung und Betreuung in der Herkunftsfamilie dauerhaft nicht gewährleistet ist.

Erhöhter erzieherischer Bedarf:
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche, die einer deutlich über dem Regelbedarf liegenden Unterstützung bedürfen, kann ein erhöhter erzieherischer Bedarf gewährt werden. Die Einschätzung ist Bestandteil des Hilfeplan- und Verwaltungsverfahrens und erfolgt durch eine vertraglich gebundene Beratungsstelle, die eine Bedarfseinschätzung durchführt.
Weitere Informationen finden Sie unter "Finanzielle Leistungen und Versicherungen"

Verwandtenpflege:
auch mit dem Kind verwandte Personen, wie Großeltern, Onkel, Tanten können Pflegeeltern werden. Verwandtenpflege ist bei allen genannten Pflegeformen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Bedarf für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gegeben ist, wie bei allen anderen Pflegeverhältnissen, dass die verwandten Personen geeignet und in der Lage sind und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt besteht.

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