Finanzielle Leistungen und Versicherungen

Finanzielle Leistungen:
Pflegeeltern erhalten unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens laut der Richtlinie des Landkreises Potsdam-Mittelmark , Geschäftsanweisung Nr. 10 bzw. der Richtlinie der Stadt Potsdam  je nach Wohnort der Pflegefamilie) monatlich:

  • eine Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes,
  • eine Aufwandsentschädigung für die Erziehung sowie
  • weitere Leistungen in Form von Zuschüssen und einmaligen Beihilfen.

Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes wird für Aufwendungen gezahlt, die das Pflegekind direkt betreffen, wie Nahrung, Kleidung, Miete, Heizung, Strom, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Die Aufwandsentschädigung für die Erziehung erhalten Sie für Ihre pädagogische Tätigkeit. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Pflegeform (befristete Vollzeitpflege, Dauerpflege, Sonderpflege).

Zusätzlich erhalten Sie noch Zuschüsse und einmalige Beihilfen, die sonstige Aufwendungen abdecken.

Kindergeld:
Lebt das Pflegekind dauerhaft bei Ihnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird vom Jugendamt anteilig auf das monatliche Pflegegeld angerechnet.

Steuerkarte:
Lebt das Pflegekind dauerhaft bei Ihnen, kann es auf der Steuerkarte berücksichtigt werden.

Altersvorsorge / Unfallversicherung für Pflegeeltern:
Pflegeeltern können auf Antrag die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verlangen.

Elternzeit:
Als Pflegeeltern haben Sie Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung des Kindes. Diese kann ab der Aufnahme des Kindes bis zu einer Dauer von 3 Jahren in Anspruch genommen werden, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Erziehungsgeld bzw. Elterngeld erhalten Pflegeeltern nicht.

Krankenversicherung:
Pflegekinder können entweder über ihre Eltern krankenversichert sein oder werden in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern, mitversichert. Sind Sie nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, muss mit dem zuständigen Jugendamt geklärt werden, wie die Krankenversicherung des Pflegekindes geregelt wird. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind (§40 SGB VIII).

Haftpflichtversicherung:
Pflegekinder sind üblicherweise in der Familienhaftpflichtversicherung der Pflegeeltern mitversichert. Hier sind die Ansprüche Dritter versichert. Für Schadensersatzansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern sind die Pflegekinder über das Jugendamt versichert.

Richtlinie Landkreis Potsdam-Mittelmark
Richtlinie Stadt Potsdam
3. Nachtrag Pflegesätze
weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024
aktualisierte Richtlinie zur Kostenerstattung
Leistungsvereinbarung Amtshilfe
Verfahren zur Feststellung eines erhöhten erzieherischen Bedarfs bei einem Pflegekind
Flyer zur Feststellung eines erhöhten erzieherischen Bedarfs

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