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Öffentliche Bekanntgabe

Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 (GVBl. II Nr. 83/2021), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 5. Oktober 2021 /GVBl. II Nr. 85/2021) Folgendes bekannt: Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter dem Link (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html) hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark an den vergangenen vier Tagen einschließlich dem heutigen fünften Tag ein 7-Tage-Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ weniger als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ununterbrochen vorgelegen. Aufgrund dieser Unterschreitung des Inzidenzwertes finden die Regelungen der 3. SARS-CoV-2-UmgV vom 5. Oktober 2021 über die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 6 Abs. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ab dem 14. Oktober 2021 keine Anwendung. Ich mache darauf aufmerksam, dass die Befreiung von der Vorlage eines Testnachweises gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV für folgende Fälle nicht gilt: - § 13 Abs. 3: für das Erbringen sexueller Dienstleistungen; - § 22: für die Zutrittsgewährung von Gästen in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweit dort Tanzlustbarkeiten abgehalten werden; - § 23 Abs. 2: für den Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IX); - § 24: für den Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, soweit die Vorlage eines Testnachweises gefordert wird; - § 18 Abs. 1: für die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen, soweit nicht Ausnahmen nach § 18 Abs. 2 und Abs. 4 (2G-Modell) einschlägig sind. Ich darf darauf hinweisen, dass ich gehalten bin bekanntzugeben, wenn der Inzidenzwertes von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird. In diesem Fall gilt wieder die Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen. Bad Belzig, den 13. Oktober 2021 gez. i.V. Stein Erster Beigeordneter HINWEIS: Durch Bekanntgabe vom 18.10.2021 besteht nach Überschreitung der Inzidenz 35 erneut die Testpflicht gemäß § 6 Abs. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV im Kreis Potdam-Mittelmark!
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