04.05.2020 16:31 Kategorie: Bildung und Soziales, Landkreis und Verwaltung, Startseite

Elternbeiträge in der Kindertagespflege

Für die Monate April und Mai werden keine Elternbeiträge in der Tagespflege erhoben


Der Landkreis wird für Kinder, die in der Notbetreuung in der Tagespflege in den Monaten April und Mai betreut wurden, grundsätzlich keinen Elternbeitrag erheben. Dabei ist es nicht relevant, ob die Notbetreuung der Kinder vorübergehend in einer Kita oder in der vertraglichen Tagespflegestelle erfolgte. Die Kommunen, die nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Elternbeiträge erheben, werden darüber informiert. Für den Monat Juni zahlen nur die Eltern einen Elternbeitrag, die am Stichtag 01.06.2020 einen Anspruch auf Notbetreuung haben. Der Anspruch für Kinder, die in der Tagespflege betreut werden, wird/wurde auf Antrag vom Gesundheitsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark die Notbetreuung genehmigt. Beginnt die Notbetreuung nach dem 1. eines Monats, z. B. erst am 9. Juni, so müssen die Eltern auch für diesen Monat keinen Elternbeitrag bezahlen. Warum gilt hier eine Stichtagsregelung? In der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Brandenburg (RL Kita-Elternbeitrag Corona) vom 30.März 2020 ist diese Regelung so getroffen worden. Der Landkreis erhält für die Kinder, die nicht in die Notbetreuung bei einer Tagespflegeperson gehen, einen Ausgleich nach dieser Richtlinie. Für Kinder im Kinderkrippenalter werden 160 € und für Kindergartenkinder 125 € pro Monat  und Kind bezuschusst. Gleiches gilt für Kindertagestätten und alternative Betreuungsangebote z. B. IKTB. Für Kinder im Grundschulalter werden 80 € pro Kind und Monat bezuschusst. Aus diesem Grund darf kein Träger/Landkreis von den Eltern einen Elternbeitrag erheben, wenn das Kind erst nach dem 1. eines Monats in die Notbetreuung gehen darf, sonst würde der Träger einen „doppelten“ Elternbeitrag erhalten, weil er bereits einen Antrag auf Zuschuss beim Jugendamt, hier Fachdienst Finanzhilfen für Familien gestellt hat.

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