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Schöffen in den Städten, Gemeinden und Ämtern im Landkreis gesucht

Amtsgericht Potsdam
Amtsgericht Potsdam
Schöffen für 2019 bis 2023 gesucht – Bürgerinnen und Bürger können sich in ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihrem Amt melden  Die neue Amtsperiode der künftigen Schöffen und Jugendschöffen beginnt zwar erst am 1. Januar 2019, jedoch kommt bereits jetzt auf die Stadt-, Amts- und Ge­meindeverwaltungen die Aufgabe zu, die Vorschlagslisten mit geeigneten Kandidaten für das Schöffenamt vorzubereiten, die dann von den Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen aufgestellt und an den zuständigen Amts­gerichtspräsidenten bzw. -direk­tor weitergereicht werden soll.   Der Schöf­fenwahl­ausschuss des jeweiligen Amtsgerichtes wählt dann die Haupt- und Hilfsschöffen für das Amts­ge­richt sowie die Hauptschöffen für das übergeordnete Landgericht. Die Hilfsschöffen für das Landgericht werden von dem Wahlausschuss des Amts­­gerichtes gewählt, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Wie viele Schöffen aus jeder Gemeinde benötigt werden, bestimmen die Präsidentin des Amtsgerichtes Potsdam und die Präsidenten der Landgerichte.   Wer kann Schöffe werden? Folgende Angaben und Voraussetzungen müssen interessierte Bürgerinnen und Bürgerinnen mitbringen, die sich in die Vorschlagslisten eintragen lassen möchten: Bewerbungsformular Schöffe PDF-Datei

Angaben: 1.)  Familienname 2.)  Geburtsname, wenn dieser anders als der Familienname lautet 3.)  Vorname 4.)  Ge­burtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises,
      bei nicht in der BRD gelegenen Orten mit Angabe des Landes!) 5.)  Geburtsdatum 6.)  Beruf, (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereiches) 7.)  Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person Voraussetzungen 1.)  - man muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen 2.)  - man muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und darf zum Beginn der Amtsperiode nicht älter als 
         70   Jahre sein 3.)  - man muss seit einem Jahr in seiner Gemeinde wohnen 4.)  - man darf nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt sein 5.) -  es darf keine gerichtliche Aberkennung öffentlicher Ämter Vorliegen 6.)  - man muss die deutsche Sprache ausreichend beherrschen 7.) -  man darf nicht in Vermögensverfall geraten sein Weitere Ausschlussgründe finden Sie in den § 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 44 a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes. https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/rechtsvorschriften.html
http://www.schoeffen-bb.de/schoeffenwahl.html Die Kandidaten sollten dabei einem Querschnitt durch die Bevölkerung nach Geschlecht, Beruf, sozialem Status und Alter (eingeschränkt s. o.) entsprechen. Alle gesellschaftlichen Organisationen, Par­teien, Vereine, Verbände sind ebenfalls aufgerufen Kandidaten zu benennen, die aufgrund eines bestimmten Vertrauensverhältnisses für dieses Amt geeignet sind.   Wie sollte ein Schöffe sein Amt ausfüllen?  Zu beachten ist bei der Kandidatenfindung, dass der zukünftige Schöffe motiviert und vorinformiert an seine Aufgabe herangeht und die Fähigkeiten mitbringt, über andere Menschen zu richten. Schöffen brauchen keinerlei juristische Kenntnisse. Gesunder Menschenverstand, Berufserfahrungen , Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen in bestimmte Situationen und soziale Gegebenheiten, großes Verantwortungs­be­wusstsein, eine eigene Meinung vertreten aber auch die anderer würdigen können und vor allem auch Unvoreingenommenheit sind Eigenschaften, die ein Schöffe haben sollte Als Nichtjuristen sollen sie ihre Lebenserfahrungen, ihre Wertevorstellungen, ihr Rechtsbewusstsein in das Gerichtsverfahren einbringen, das dadurch ein Mehr an Lebens- und Ge­sell­schaftsnähe gewinnt. Kurz gesagt: soziale und menschliche Kompetenz. Ju­gend­schöffen sollten außerdem über Erfahrungen in der Jugendarbeit verfügen. Schöffenwahl 2018 Zeitablauf:  ·        bis zum 2. Januar 2018 teilen die Präsidenten der Landgerichte den Gemeinden und den
         Ju­gend­hilfeausschüssen die erforderliche Zahl der Schöffen und Jugendschöffen mit;

·        bis zum 31. Mai 2018 sind die Vorschlagslisten für die Schöffen durch die Gemeinden und
         die Vorschlagslisten für die Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse aufzustellen;

·        bis zum 31. Mai 2018 sind von den Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte die Wahl
         der Vertrauensleute für die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten durchzuführen.

·        bis 30. Juni 2018 ist die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten abzuschließen.
         Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche
         Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt zu geben;

·        bis zum 15. Juli 2018 sind die Vorschlagslisten für die Schöffen und die Jugendschöffen
         beim zuständigen Amtsgericht einzureichen 

·        vom 16. August bis 15. Oktober 2018 treten die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten
         zusammen
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