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Öffentliche Bekanntgabe vom 05.05.2022

Hiermit gibt der Landkreis Potsdam-Mittelmark bekannt:Allgemeinverfügung gem. § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ergeht die folgende Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen Zur Umsetzung der Isolations- und Quarantänemaßnahmen ergeht folgende Regelung:1. Geltungsbereich Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen): 1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und vergleichbare enge Kontaktpersonen. 1.2  Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen). 1.3 Personen, die sich selbst mittels Antigenschnelltest positiv getestet haben (sog. Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) als Verdachtsperson. 1.4 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test, PoC-PCR-Test oder anderer Nukleinsäuretest oder Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist, sind positiv getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtspersonen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 waren. 1.5 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt. 1.6 Die Regelungen gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Potsdam-Mittelmark gewesen ist. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. (...) Gemäß § 1 der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung -IfSGBekV) vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 17/2021) tritt diese Allgemeinverfügung am Tage nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Kraft. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung ist hier verfügbar. Bad Belzig, den 5. Mai 2022 gez. Marko Köhler Landrat

Zu den Regelungen der Corona-Pandemie
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