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Öffentliche Bekanntgabe


Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-Umgangsverordnung – 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 (GVBl. II Nr. 83/2021), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 5. Oktober 2021 (GVBl. II Nr. 85/2021), Folgendes bekannt Folgendes bekannt:


Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - 7-Tage-Inzidenzen nach Bundesländern und Kreisen aktualisiert für die vergangenen Tage unter Berücksichtigung von Nachübermittlungen, Stand: 18.10.2021) hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark an den vergangenen vier Tagen einschließlich dem heutigen fünften Tag ein 7-Tage-Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ununterbrochen vorgelegen.

Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes finden die Regelungen der 3. SARS-CoV-2-UmgV vom 15. September 2021 über die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem 19. Oktober 2021 wieder Anwendung.

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder vorbehaltlich der Regelung des § 22 Abs. 3;
vorbehaltlich des § 24 Abs. 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden;
für geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
für genesene Personen nach § 2 Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Unter diesen Maßgaben ist in den nachfolgend aufgezählten Fällen ein Testnachweis erforderlich:
  • für die Zutrittsgewährung zu Veranstaltungen für Besucherinnen und Besucher; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • bei körpernahen Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a) i. V. m. Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen (§ 13 Abs. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • für die Zutrittsgewährung von Gästen im Innenbereich von Gaststätten (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • die Beherbergung von Gästen in Beherbergungseinrichtungen (§ 15 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • vor Fahrtbeginn für die Beförderung von Fahrgästen von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für die Zutrittsgewährung für Sportausübende in geschlossenen Räumen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • für die Zutrittsgewährung zu Innen-Spielplätzen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für die Zutrittsgewährung zu Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für die Zutrittsgewährung zu Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (§ 20 Abs. 4 der 3. SARS-CoV-2-UmgV); die Vorlagepflicht gilt nicht im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten und für Freibäder; sie ist ferner ausgeschlossen im Falle der Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell;
  • für Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und Auftretens in geschlossenen Räumen, soweit gesungen wird oder Blechinstrumente gespielt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für die Zutrittsgewährung zu Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweit Tanzlustbarkeiten abgehalten werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für die Zutrittsgewährung zu Festivals (§ 22 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), es sei denn, der Zutritt wird nach dem 2G-Modell gewährt;
  • für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IX (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • für den Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und solchen in freier Trägerschaft (§ 24 Abs. 1 der der 3. SARS-CoV-2-UmgV); diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen, die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen, deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut- , Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist,für den Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal, indem sie an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (§ 24 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV);
  • für den Zutritt zu Kindertagesstätten sowie – während der Betreuungszeiten – für Kindertagespflegestellen (§ 24 Abs. 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV); die Ausnahmeregelungen der Nr. 15 gelten entsprechend;
  • für alle Kinder in der Kindertagesbetreuung sowie für das Betreuungspersonal, begrenzt auf zwei von der jeweiligen Einrichtung bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche gemäß § 24 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV; dies gilt nicht für die Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung und für die Kindertagesbetreuung während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes;
  • für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs- sowie Aus- , Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr- , Flug- und Segelschulen (§ 25 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV).

Bad Belzig, den 18. Oktober 2021

gez. i.V. Schulz
Fachbereichsleiter Landwirtschaft, Veterinärwesen, Gesundheit und Schülerbeförderung

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