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Pfahlgründungen - Pfahlbohrungen

Antragsverfahren für Pfahlgründungen/-bohrungen

Die Durchführung von Pfahlgründungen/-bohrungen unterliegt der Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen. Die Anzeige ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der Arbeiten zu erstatten, dass der zuständigen Wasserbehörde eine Sachprüfung tatsächlich möglich ist.

Es ist zu prüfen, ob die beantragten Arbeiten eine Gewässerbenutzung darstellen und einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Grundsätzlich ist jedoch eine wasserrechtliche Anordnung zu erstellen, die vor der Ausführung der Arbeiten vorliegen muss.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs.1 WHG). Aus diesem Grund werden weitere Behörden über das Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten, um entgegenstehende Belange zu berücksichtigen. Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn hydrogeologische Standortfaktoren (u.a. hydraulische Verbindungen der durchteuften Grundwasserleiter, Salzwasseraufstieg, Artesik) dagegen sprechen oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten Nutzung. Der Antrag für Pfahlgründungen/-bohrungen sollte folgende Angaben enthalten:

  • Es wird der genaue Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ca.-Koordinaten) der jeweils geplanten Bohrungen benötigt. Legen Sie bitte einen Lageplan mit gekennzeichneten Bohrpunkten bei.
  • Sofern sich das Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfinden soll, nicht in Ihrem Eigentum befindet, ist eine Erlaubnis vom Eigentümer vorzulegen.
  • Geben Sie bitte die Anzahl der geplanten Pfähle an und legen Sie eine Schnittdarstellung bei.
  • Welche Tiefe wird für die Pfahlbohrungen beantrag
  • Welche Bohrfirma wird voraussichtlich für die Arbeiten beauftragt? Diese sollte zertifiziert sein.
  • In welchem Verfahren erfolgt der Einbau der Pfähle?
  • Geben Sie bitte noch folgende Angaben zum:
    • Beton
    • Expositionsklasse
    • Durchmesser [m]

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Grundsätzlich ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit den zugehörigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Wenn die geplanten Arbeiten jedoch mit einem laufenden Bauvorhaben zusammenhängen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsicht einzureichen. Die untere Wasserbehörde wird innerhalb des Bauantragsverfahrens beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die wasserrechtliche Erlaubnis/Anordnung wird mit der Baugenehmigung erteilt.

Hinweis: Unvollständige Anträge können nach § 35 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt. Mit Zurückweisung des Antrages werden Gebühren erhoben (§ 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg - GebGBbg).

hier gelangen Sie auf die Seite der:
Unteren Wasserbehörde

Dokumente

Anzeige Erdaufschluss beschreibbar
(PDF, 0.25 MB)

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

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der Unteren Wasserbehörde (UWB)

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/WHG.pdf

Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg


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