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Erdwärmenutzung mit Kollektoren - horizontal

Antragsverfahren zur Errichtung einer horizontalen Erdwärmekollektoranlage

Die Errichtung einer horizontalen Erdwärmekollektoranlage unterliegt zunächst der Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen. Die Anzeige ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der Arbeiten zu erstatten, dass der zuständigen Wasserbehörde eine Sachprüfung tatsächlich möglich ist.

Es ist zu prüfen, ob die beantragten Arbeiten eine Gewässerbenutzung darstellen. Wenn sich die Kollektoren sich unterhalb des höchsten Grundwasserstandes befinden, handelt es sich um eine Gewässerbenutzung. Daraus ergibt sich dann eine Erlaubnispflicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG. Sie bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde, die vor Beginn der Benutzung vorliegen muss.

Eine Gewässerbenutzung ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 103 Abs. 1 und 2 WHG).

Befinden sich die Kollektoren oberhalb des höchsten Grundwasserstandes wird eine wasserrechtliche Anordnung ausgestellt. Diese muss vor Durchführung der Arbeiten vorliegen.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten Nutzung. Der Antrag für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren sollte folgende Angaben enthalten:

  • Es wird der genaue Standort (Gemarkung, Flur, Flurstück, ca.-Koordinaten) des Kollektorfeldes benötigt. Legen Sie bitte einen Lageplan mit gekennzeichnetem Standort bei.
  • Sofern sich das Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfinden soll, nicht in Ihrem Eigentum befindet, ist eine Erlaubnis vom Eigentümer vorzulegen.
  • Erfolgt die Erdwärmenutzung zu privaten oder gewerblichen Zwecken?
  • Geben Sie bitte die Einbautiefe [m u. GOK] an.
  • Wo befindet sich der höchste Grundwasserstand [m u. GOK]?
  • Welches Unternehmen wird mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt?
  • Machen Sie bitte folgende Angaben:

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Grundsätzlich ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit den zugehörigen Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Wenn die geplanten Arbeiten jedoch mit einem laufenden Bauvorhaben zusammenhängen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsicht einzureichen. Die untere Wasserbehörde wird innerhalb des Bauantragsverfahrens beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die wasserrechtliche Erlaubnis/Anordnung wird mit der Baugenehmigung erteilt.

Hinweis: Unvollständige Anträge können nach § 35 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt. Mit Zurückweisung des Antrages werden Gebühren erhoben (§ 17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg - GebGBbg).


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unteren Wasserbehörde

Gebühren

Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Tabelle der Ansprechpartner:
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der Unteren Wasserbehörde (UWB)

Öffnungszeiten

Montag
nach Vereinbarung

Dienstag
09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Donnerstag
nach Vereinbarung

Freitag
nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG: https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/WHG.pdf

Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgwg

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV: www.gesetze-im-internet.de/awsv/AwSV.pdf


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